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Instandhaltung eines
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Instandhaltung: Mieter müssen nur bei entsprechender Klausel
zahlen
Die Instandsetzung und Instandhaltung eines Mietshauses ist
Sache des Vermieters, eine Zahlungspflicht für den Mieter
kann nur durch eine sogenannte Kleinreparaturklausel
entstehen. Die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel ist
seitens des Gesetzgebers allerdings an einige Bedingungen
geknüpft, die häufig nicht bekannt sind oder übersehen
werden. Demnach darf die Reparatur
eines einzelnen Gegenstands nicht teurer als 75 Euro sein,
da es sich dann nicht mehr um eine Kleinreparatur handelt.
Die jährlichen Kosten für alle Kleinreparaturen dürfen 150 –
200 Euro bzw. 8 % der Jahresmiete nicht übersteigen, da die
Klausel ansonsten ebenfalls unwirksam wird. Die Durchführung
oder Beauftragung der Mängelbeseitigung ist in jedem Fall
Aufgabe des Vermieters und darf nicht auf den Mieter
übertragen werden.
Der Mietvertrag muss zweifelsfrei klären, für welche Schäden
die Klausel gilt. Darüber hinaus muss der Mieter nur für die
Reparatur von Gegenständen eintreten, die seiner
regelmäßigen Nutzung unterliegen, z.B. Gas-, Wasser-,
Stromanschlüsse, Küchenelemente, Türen und Fenster.
Neuanschaffungen sind ausdrücklich von der
Kleinreparaturklausel ausgeschlossen und können allenfalls
als Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden.
Die Unwirksamkeit der Kleinreparaturklausel ist zwar immer
dann gegeben, wenn eine der vorgenannten Bedingungen nicht
erfüllt wird, verliert bei vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten des Mieters jedoch ihre Gültigkeit.
Solche Schäden müssen vom Vermieter unabhängig von
vertraglichen Gegebenheiten in jedem Fall ersetzt werden.
Dasselbe gilt selbstverständlich für Wartungskosten, die für
Einrichtungsgegenstände anfallen, die auf Wunsch des Mieters
und mit Genehmigung des Vermieters eingebaut wurden.
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