Insolvenz - Mietrecht von A bis Z
 
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Insolvenz
Ein Mietvertrag kann von zwei Arten der Insolvenz bedroht werden, der Mieter- und der Vermieterinsolvenz. Bei beiden Insolvenzen handelt es sich um so genannte Privatinsolvenz, die seit 1999 eine Möglichkeit zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Wirtschaftlichkeit von Privatpersonen darstellt. Die Beantragung und der Ablauf einer Privatinsolvenz verlaufen analog zur besser bekannten unternehmerischen Insolvenz. Der Antrag auf Insolvenz kann also nur vom Schuldner selbst oder aber von einem beliebigen Gläubiger beim örtlich zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dieses setzt dann einen Insolvenzverwalter ein, der alle wirtschaftlich relevanten Geschäfte führt.

Im Falle einer Mieterinsolvenz behält der Mietvertrag vorerst seine Gültigkeit. Das Recht zur fristlosen Kündigung seitens des Vermieters nach zweimonatigem Zahlungsrückstand bleibt von der Insolvenz unberührt. Der Vermieter kann weiterhin eine Trennung der Kaution oder seines gegebenenfalls in der Mietwohnung befindlichen Eigentums von der Insolvenzmasse fordern.
Sofern die Mietsache mit Eröffnung des Insolvenzverfahren noch nicht bezogen wurden, kann sowohl der Insolvenzverwalter des Mieters als auch der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

Bei der Vermieterinsolvenz verliert der Vermieter seine Geschäftsfähigkeit bezüglich der Mietsache. Alle relevanten Entscheidungen obliegen ab sofort dem Insolvenzverwalter. Dazu gehört insbesondere der Abschluss von Mietverträgen. Der Insolvenzverwalter kann von einem Mietvertrag zurücktreten, sofern die Wohnung vom Mieter noch nicht bezogen wurde. Ansonsten behält der Vertrag seine Gültigkeit.
Bei der Vermieterinsolvenz ist auf jeden Fall zu beachten, dass die Miete an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist. Mieter, die von der Vermieterinsolvenz wissen und die Miete trotzdem dem Vermieter zukommen lassen, müssen damit rechnen, dass die Miete ein weiteres Mal an den Insolvenzverwalter überwiesen werden muss. Der Mieter hat gegenüber dem Insolvenzverwalter das Recht zur Aussonderung seiner Kaution.

 

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