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Insolvenz
- Mietrecht von A bis Z |
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Insolvenz
Ein Mietvertrag kann von zwei Arten der Insolvenz bedroht
werden, der Mieter- und der Vermieterinsolvenz. Bei beiden
Insolvenzen handelt es sich um so genannte Privatinsolvenz,
die seit 1999 eine Möglichkeit zur Wiederherstellung bzw.
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit von Privatpersonen
darstellt. Die Beantragung und der Ablauf einer
Privatinsolvenz verlaufen analog zur besser bekannten
unternehmerischen Insolvenz. Der Antrag auf Insolvenz kann
also nur vom Schuldner selbst oder aber von einem beliebigen
Gläubiger beim örtlich zuständigen Amtsgericht gestellt
werden. Dieses setzt dann einen Insolvenzverwalter ein, der
alle wirtschaftlich relevanten Geschäfte führt.
Im Falle einer Mieterinsolvenz behält der Mietvertrag
vorerst seine Gültigkeit. Das Recht zur fristlosen Kündigung
seitens des Vermieters nach zweimonatigem Zahlungsrückstand
bleibt von der Insolvenz unberührt. Der Vermieter kann
weiterhin eine Trennung der Kaution oder seines
gegebenenfalls in der Mietwohnung befindlichen Eigentums von
der Insolvenzmasse fordern.
Sofern die Mietsache mit Eröffnung des Insolvenzverfahren
noch nicht bezogen wurden, kann sowohl der
Insolvenzverwalter des Mieters als auch der Vermieter vom
Vertrag zurücktreten.
Bei der Vermieterinsolvenz verliert der Vermieter seine
Geschäftsfähigkeit bezüglich der Mietsache. Alle relevanten
Entscheidungen obliegen ab sofort dem Insolvenzverwalter.
Dazu gehört insbesondere der Abschluss von Mietverträgen.
Der Insolvenzverwalter kann von einem Mietvertrag
zurücktreten, sofern die Wohnung vom Mieter noch nicht
bezogen wurde. Ansonsten behält der Vertrag seine
Gültigkeit.
Bei der Vermieterinsolvenz ist auf jeden Fall zu beachten,
dass die Miete an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist.
Mieter, die von der Vermieterinsolvenz wissen und die Miete
trotzdem dem Vermieter zukommen lassen, müssen damit
rechnen, dass die Miete ein weiteres Mal an den
Insolvenzverwalter überwiesen werden muss. Der Mieter hat
gegenüber dem Insolvenzverwalter das Recht zur Aussonderung
seiner Kaution. |
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