Mietrecht - Herrchen Haftet für den Hund
 
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Herrchen haftet für den Hund
Richtet ein Hund in einem fremden Garten oder auf einem fremden Grundstück einen Schaden an, so kann der Halter des Hundes dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Der Besitzer des beschädigten Gartens oder Grundstücks muss jedoch beweisen, dass der Schaden von dem Hund verursacht wurde und nicht schon vorher bestanden hat bzw. ohne das Zutun des Hundes nicht auch entstanden wäre.

 

 

 

Herrchen haftet für den Hund
In der deutschen Rechtsprechung wird allerdings zwischen gewöhnlichen Hunden und Nutz- bzw. Berufshunden (z.B. Blindenhund) unterschieden. Während der Halter eines Hunds zur gewöhnlichen Nutzung auf jeden Fall für den verursachten Schaden aufkommen muss, gilt dies bei Nutz- oder Berufshunden nur, wenn dem Halter eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Wird ein Hund aus der Nachbarschaft regelmäßig im eigenen Garten vorstellig, so muss dies vom Grundstückseigentümer keinesfalls hingenommen werden. Er kann vom Halter verlangen, dass dieser mit geeigneten Mitteln dafür sorgt, dass der Hund dem Grundstück fernbleibt. Ein Schadensereignis muss also nicht erst abgewartet werden.

 

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