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Mietrecht - Herrchen Haftet für den Hund |
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Herrchen haftet für den Hund
Richtet ein Hund in einem fremden Garten oder auf
einem fremden Grundstück einen Schaden an, so kann der
Halter des Hundes dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Der
Besitzer des beschädigten Gartens oder Grundstücks muss
jedoch beweisen, dass der Schaden von dem Hund verursacht
wurde und nicht schon vorher bestanden hat bzw. ohne das
Zutun des Hundes nicht auch entstanden wäre. |
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Herrchen haftet für den Hund
In der deutschen Rechtsprechung wird allerdings zwischen
gewöhnlichen Hunden und Nutz- bzw. Berufshunden (z.B.
Blindenhund) unterschieden. Während der Halter eines Hunds
zur gewöhnlichen Nutzung auf jeden Fall für den verursachten
Schaden aufkommen muss, gilt dies bei Nutz- oder
Berufshunden nur, wenn dem Halter eine Verletzung der
Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.
Wird ein Hund aus der Nachbarschaft regelmäßig im eigenen
Garten vorstellig, so muss dies vom Grundstückseigentümer
keinesfalls hingenommen werden. Er kann vom Halter
verlangen, dass dieser mit geeigneten Mitteln dafür sorgt,
dass der Hund dem Grundstück fernbleibt. Ein
Schadensereignis muss also nicht erst abgewartet werden. |
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