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Hühner Garten
Zwar kann der Lärm durch die Hühnerhaltung im Garten,
besonders bei einem höheren Lärmspiegel durch die Umgebung
und den Verkehr, von den Nachbarn hingenommen werden, jedoch
überschreitet das Krähen eines Hahnes immissionsrechtlich
nach § 906 BGB auch den Lärm eines erhöhten Lärmpegels durch
den Verkehr und ist somit unzumutbar. Somit kann ein durch
diesen Lärm gestörter Nachbar vor Gericht bewirken, dass der
nicht ortsübliche Lärm durch das Krähen einzustellen ist.
Auch freilaufende Hühner, die in das Grundstück des Nachbarn
gelangen sind gerichtlich nicht zugelassen.Sogar in einem
Bebauungsplan eines Gebietes kann nach der örtlichen Satzung
das Halten von Hühnern im Vornherein untersagt werden.
Deshalb ist ratsam, sich vorher bei der zuständigen Gemeinde
darüber zu informieren. |
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Hahnenschrei, Krähen von Hähnen
Zum Thema Hahnenschrei und die des Öfteren daraus
resultierenden mietrechtlichen Probleme urteilte das
Landegericht München sehr umfangreich. Dabei bezog sich das
Gericht auf Urteile des Bundesgerichtshofs. So heißt es, dass
der Wertverlust eines Grundstücks durch Lärmbeeinträchtigung,
von dem Empfinden und Umweltbewusstsein eines
Durchschnittsbewohners abhängig ist. (Bundesgerichtshof, Urteil
11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242)
Bei der Lärmbelästigung kommt es nicht unbedingt auf die
Lautstärke an, eher ist die Aufdringlichkeit der Geräusche von
Bedeutung. So haben Grenzwerte für Lautstärken nicht unbedingt
einen maßgeblichen Einfluss auf eine Lärmbelästigung. Die
Grenzwerte richten sich im Generellen nach den Richtlinien der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – kurz TA Lärm und
denen des Verbundes Deutscher Ingenieure VDI-Richtlinien 2058.
Die Aufdringlichkeit einer Lärmbelästigung durch das Krähen
eines Hahnes ergibt sich, wenn dieser beispielsweise mehrmals am
Tage unerwartet und spontan kräht. Weist der Hahnenschrei dabei
noch besondere Variationen in der Tonhöhe auf, sodass schrille
Töne aus dem Hahnenschrei herausstechen, gilt das als
aufdringlich. Die Töne gelten dann als schrill, wenn sie die
Grenze von 70 dB (A) überschreiten und zu der normalen Tonlage
des Schreies eine Differenz von 20 bis 40 dB (A) aufweisen.
(Bundesgerichtshof, Urteil 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW
1983, 751)
Fällt der Hahnenschrei besonders aufdringlich aus und ist er auf
Grund der örtlichen Nähe zu einem Grundstück besonders stören,
so sind geregelte Ruhezeiten, die in einer Gemeinde festgelegt
wurden nicht relevant bei einem Urteil über Lärmbelästigung.
(Landgericht München I 30. Zivilkammer, Urteil 03. März 1989, Az:
30 O 1123/87)
Ein Gericht kann den Hahnenschrei zu bestimmten Zeiten
verbieten, obwohl das Krähen der Hähne in ländlichen Gefilden
grundsätzlich erlaubt ist. Befindet sich der Hahn allerdings in
Wohngebieten, kann das Gericht erlassen, dass der Hahn nicht am
Morgen oder gar nachts krähen darf und somit zu diesen Zeiten
eingesperrt werden muss. (Oberlandesgericht Hamm WM 90, 123) |