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BGH:
Holzklausel zulässig |
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BGH erklärt “Holzklausel“ für
zulässig
Der BGH hat die Rechte der Vermieter gestärkt und eine sog.
“Holzklausel“ für wirksam erklärt. Im vorliegenden Fall
hatte ein Vermieter formularmäßig festgelegt, dass lackierte
Holzteile in dem Zustand wie bei Vertragsbeginn und farbig
gestrichene Holzteile in Weiß oder hellen Farbtönen
zurückzugeben sind. Der BGH sah hierin keine Einschränkung
der Mieterinteressen. Die Klausel, die sich ausschließlich
auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezog, differenziere zwischen
lackierten und gestrichenen Holzteilen, aber auch zwischen
den zurückzugebenden Farbtönen. Hinsichtlich farblich
gestrichener Holzteile obliege dem Mieter bei Auszug ein
ausreichender Entscheidungsspielraum. Hinsichtlich
lackierter Holzteile sei eine Festlegung auf den bei
Vertragsbeginn vorgegebenen Farbton zulässig. Grund hierfür
sei, dass bei transparenten Lackierungen eine Veränderung
des Farbtons nur mit einem Substanzeingriff (Abschleifen)
rückgängig zu machen sei.
Der BGH führt seine Rechtsprechung zu den rechtlichen
Anforderungen an eine Farbwahlklausel fort und stellt klar,
dass eine Klausel, die sich nur auf den Zeitpunkt der
Rückgabe der Wohnung und auf Holzteile beschränkt wirksam
ist. Der Vermieter kann verlangen, dass die Wohnung bei
Auszug in einen Zustand des „allgemeinen
Geschmacksempfindens“ zurückversetzt wird.
Autor: Methfessel, Fundstelle: BGH, Urteil vom 22. Oktober
2008, VIII ZR 283/07 |
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