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Hausratsversicherung: Terrasse
gehört nicht zur Wohnung
Eine offene Terrasse gehört ausdrücklich nicht zur Wohnung
und ist daher auch nicht Bestandteil einer regulären
Hausratsversicherung. Um auf einer solchen Terrasse
gelagerte Gegenstände im Falle der Beschädigung oder
Zerstörung ersetzt zu bekommen, muss eine Zusatzversicherung
vorhanden sein. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht
München.
Während eines Hagelschauers wurde eine wertvolle
Stahlplastik, die auf der zum Garten hin offenen Terrasse
einer Kunstsammlerin abgestellt war, ein Opfer des Unwetters.
Die Restauration schlug mit 4.000 Euro zu Buche, woraufhin
die Klägerin diesen Betrag von ihrer Hausratsversicherung
einforderte. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung
und begründete dies damit, dass kein Versicherungsfall
gegeben sei.
Vor dem AG München wurde diese Sichtweise der Versicherung
bestätigt. Sofern nicht ausdrücklich anderes im
Versicherungsvertrag festgehalten wurde, umfasst die
Hausratsversicherung nur Gegenstände, die direkt in der
Wohnung oder in Nebenräumen untergebracht sind. Eine offene
Terrasse, die nur teilweise von einem Balkon überragt wird
oder auch sonst in keiner Weise eingefriedet ist, kann nicht
zur Wohnung gezählt werden und ist wie ein Hof oder Garten
zu behandeln, so die Münchner Richter zur Begründung.
Antennen, Markisen oder ähnliche Teile der Peripherie sind
hingegen Bestandteil des Versicherungsvertrags, wie das AG
München zusätzlich anmerkte (Amtsgericht München, 251 C
19971/06) |
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