Heizungsanlage

 
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Ein Mieter hat die Miete aufgrund einer unwirtschaftlichen Heizungsanlage, die in ungewöhnlich hohen Heizkosten resultierte, gekürzt. Das wurde vom Vermieter nicht akzeptiert. Er verklagte den Mieter auf Zahlung der ausstehenden Mietanteile. Bevor das OLG Düsseldorf in diesem Fall entscheiden konnte, wurde die Heizungsanlage ausgetauscht. Eine Begutachtung war somit nicht mehr möglich.

Dennoch gab das OLG dem Vermieter recht (Az. 24 U 222/09 vom 08.07.10). In der Begründung heißt es, dass eine unwirtschaftliche Heizungsanlage kein Grund zur Mietminderung darstellt. Nur wenn ein Fehler in der Heizungsanlage vorliegt, darf die Miete gekürzt werden. Wichtig ist lediglich, dass die Heizungsanlage zum Zeitpunkt des Einbaus dem aktuellen Stand der Technik genügen. Nur wenn das nicht der Fall ist, darf die Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage als Mietminderungsgrund angegeben werden.

 
 
 

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