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Mietrecht A-Z - Heizungsanlage Leasingkosten |
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Heizungsanlage Leasingkosten
Eine vom Vermieter geleaste Ölheizung und eine
alte Koksheizung befanden sich in einer Mietwohnung. Dass
der Mieter einen Vorschuss auf die Kosten für Warmwasser und
Heizung zahlt, war Gegenstand des Mietvertrags zwischen
Mieter und Vermieter. Dass der Mieter statt der Kosten für
die Koksfeuerung die Leasinggebühr für die Ölheizung
(zuzüglich der Wartungskosten und der Mehrwertsteuer) zahlt,
war zudem im Mietvertrag vereinbart worden. Ob der Vermieter
berechtigt ist, diese Kosten für die Heizungsanlage mit der
jährlichen Heizkostenabrechnung auf den Mieter umzulegen,
musste trotzdem vor Gericht entschieden werden. Dass diese
Gebühren unter Berücksichtigung der Heizkostenverordnung
nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, entschied
daraufhin das Berliner Landgericht.
Denn abschließende Regelungen, welche die zulässigerweise
unmittelbaren Kosten bestimmen, sind Teil der Verordnung. Da
diese Gebühren für Versorgungsleitungen, Brenner und Tank
dort nicht explizit aufgezählt werden, dürfen sie auch nicht
auf den Mieter umgelegt werden. Das Leasen einer
Heizungsanlage ist nämlich einem Mietvertrag gleichzusetzen.
Nicht auf den Mieter umlagefähig sind Kosten für die Miete
von Tank und anderen Teilen der Heizungsanlage nach
einheitlicher Rechtsprechung. Für rechtswidrig erklärt wurde
die Vereinbarung im Mietvertrag über die Umlage der
Leasingkosten somit von den Berliner Richtern (LG Berlin,
Urteil vom 11.2.2008, Az. 62 S 305/07). |
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