Mietrecht A-Z - Heizungsanlage Leasingkosten
 
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Heizungsanlage Leasingkosten
Eine vom Vermieter geleaste Ölheizung und eine alte Koksheizung befanden sich in einer Mietwohnung. Dass der Mieter einen Vorschuss auf die Kosten für Warmwasser und Heizung zahlt, war Gegenstand des Mietvertrags zwischen Mieter und Vermieter. Dass der Mieter statt der Kosten für die Koksfeuerung die Leasinggebühr für die Ölheizung (zuzüglich der Wartungskosten und der Mehrwertsteuer) zahlt, war zudem im Mietvertrag vereinbart worden. Ob der Vermieter berechtigt ist, diese Kosten für die Heizungsanlage mit der jährlichen Heizkostenabrechnung auf den Mieter umzulegen, musste trotzdem vor Gericht entschieden werden. Dass diese Gebühren unter Berücksichtigung der Heizkostenverordnung nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, entschied daraufhin das Berliner Landgericht.

Denn abschließende Regelungen, welche die zulässigerweise unmittelbaren Kosten bestimmen, sind Teil der Verordnung. Da diese Gebühren für Versorgungsleitungen, Brenner und Tank dort nicht explizit aufgezählt werden, dürfen sie auch nicht auf den Mieter umgelegt werden. Das Leasen einer Heizungsanlage ist nämlich einem Mietvertrag gleichzusetzen. Nicht auf den Mieter umlagefähig sind Kosten für die Miete von Tank und anderen Teilen der Heizungsanlage nach einheitlicher Rechtsprechung. Für rechtswidrig erklärt wurde die Vereinbarung im Mietvertrag über die Umlage der Leasingkosten somit von den Berliner Richtern (LG Berlin, Urteil vom 11.2.2008, Az. 62 S 305/07).

 

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