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Der Mieter hat kein Recht auf
günstige Heizungsalternativen
Der Bundesgerichtshof entschied am 13.06.2007 (Aktenzeichen:
VIII ZR 78/06) dass Mieter die bei Einzug einen
Contracting-Vertrag abgeschlossen haben, höhere Kosten für
Heizung mittels Wärmecontracting zahlen müssen als
vergleichbare Alternativen. Eine Vermieterin klagte ihre
Mieterin auf Nachzahlung der Heiz- und Warmwasserkosten, die
diese wegen der zu hohen Kosten nicht zahlen wollte. Die
Wärme- und Warmwasserversorgung wurde noch vor Abschluss des
Mietvertrage an ein Wärmecontractingunternehmen übertrage.
Im Mietvertrag wurde geregelt, dass diese Kosten vollständig
vom Mieter zu tragen sind. Das Instanzgericht sprach der
Vermieterin den Anspruch zu.
Die
Vermieterin machte kein Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es ist
zunächst die Sache des Mieters konkret vorzutragen das in
den Abrechnungszeiträumen andere Wärmecontractoren
preiswerter seien. Erst dann muss der Vermieter darlegen und
Nachweis erbringen, dass er durch den von ihm
abgeschlossenen Wärmecontractingvertrag das
Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt wurde. Diese
Anforderung wurde von der Mieterin nicht erfüllt. Zwar hat
der Vermieter die Pflicht auf Rücksichtnahme der
finanziellem Interesse seiner Mieter, doch kann dies nicht
so weit gehen das ein Mieter, der sich vertraglich zur
Tragung der Kosten verpflichtet, erst bei Abrechnung der
Betriebskosten dem Vermieter entgegen hält das die Wohnung
anders hätte preiswerter versorgt werden könne. |
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