Heizungsalternativen

 
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Der Mieter hat kein Recht auf günstige Heizungsalternativen
Der Bundesgerichtshof entschied am 13.06.2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 78/06) dass Mieter die bei Einzug einen Contracting-Vertrag abgeschlossen haben, höhere Kosten für Heizung mittels Wärmecontracting zahlen müssen als vergleichbare Alternativen. Eine Vermieterin klagte ihre Mieterin auf Nachzahlung der Heiz- und Warmwasserkosten, die diese wegen der zu hohen Kosten nicht zahlen wollte. Die Wärme- und Warmwasserversorgung wurde noch vor Abschluss des Mietvertrage an ein Wärmecontractingunternehmen übertrage. Im Mietvertrag wurde geregelt, dass diese Kosten vollständig vom Mieter zu tragen sind. Das Instanzgericht sprach der Vermieterin den Anspruch zu.

Die Vermieterin machte kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es ist zunächst die Sache des Mieters konkret vorzutragen das in den Abrechnungszeiträumen andere Wärmecontractoren preiswerter seien. Erst dann muss der Vermieter darlegen und Nachweis erbringen, dass er durch den von ihm abgeschlossenen Wärmecontractingvertrag das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt wurde. Diese Anforderung wurde von der Mieterin nicht erfüllt. Zwar hat der Vermieter die Pflicht auf Rücksichtnahme der finanziellem Interesse seiner Mieter, doch kann dies nicht so weit gehen das ein Mieter, der sich vertraglich zur Tragung der Kosten verpflichtet, erst bei Abrechnung der Betriebskosten dem Vermieter entgegen hält das die Wohnung anders hätte preiswerter versorgt werden könne.

 

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