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Heizkostenvorschuss
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Auch für
gewerblich angemietete Räume müssen Zahlungen nur geleistet
werden, wenn es auch eine Leistung dafür gibt. Im
vorliegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin über einen
Streit zwischen Mieter und Vermieter zu urteilen, in dem es
unter anderem auch um einen Heizkostenvorschuss ging (Az. 20
U 80/08, Urteil vom 22.02.10).
Ein Mieter hatte Gewerberäume angemietet und unterhielt dort
eine Markthalle. Da die Heizungsanlage in der Heizperiode
2006/2007 komplett ausgefallen war, zahlte der Mieter auch
keinen Heizkostenvorschuss für diesen Zeitraum. Immerhin
fielen für ihn Kosten für die Beheizung mit
Propangasheizkörpern an.
So befand es
auch das Kammergericht. Denn wo es keine Leistung gibt, muss
auch keine Vorauszahlung geleistet werden. Mit dem
Nebenkostenvorschuss soll kein zinsloses Darlehen an den
Vermieter gegeben werden. Das Gericht berief sich dabei auf
§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB, welches auch auf das Gewerberecht
anzuwenden ist. |
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