Heizkostenvorschuss

 
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Auch für gewerblich angemietete Räume müssen Zahlungen nur geleistet werden, wenn es auch eine Leistung dafür gibt. Im vorliegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin über einen Streit zwischen Mieter und Vermieter zu urteilen, in dem es unter anderem auch um einen Heizkostenvorschuss ging (Az. 20 U 80/08, Urteil vom 22.02.10).

Ein Mieter hatte Gewerberäume angemietet und unterhielt dort eine Markthalle. Da die Heizungsanlage in der Heizperiode 2006/2007 komplett ausgefallen war, zahlte der Mieter auch keinen Heizkostenvorschuss für diesen Zeitraum. Immerhin fielen für ihn Kosten für die Beheizung mit Propangasheizkörpern an.

So befand es auch das Kammergericht. Denn wo es keine Leistung gibt, muss auch keine Vorauszahlung geleistet werden. Mit dem Nebenkostenvorschuss soll kein zinsloses Darlehen an den Vermieter gegeben werden. Das Gericht berief sich dabei auf § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB, welches auch auf das Gewerberecht anzuwenden ist.

 
 
 

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