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Finanzen
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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 3
Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum
anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder
Beschluß der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen
über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und
Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die
Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die
Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz
enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der
Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen
Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu
verteilen. |
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» Mietrecht
» Heizkostenverordnung
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