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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 8
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten
Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder
Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet
werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7
Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die
Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die
Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern,
die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage
einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung
gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das
Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs.
2. |
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