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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 7
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert
nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In
Gebäuden, die das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121)
nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt
werden und in denen die freiliegenden Leitungen der
Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom
Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu
verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen
der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen
ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst
wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte
Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster
Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen
Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume
zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der
Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung
oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die
Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der
Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der
vergangenen drei Jahre wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für
die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2. |
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