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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 9
Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die
einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen.
Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach
den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder
Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich
entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen
Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten
Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach
Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu
ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern
oder Kilogramm nach der Formel |
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zu errechnen. Dabei sind
zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (cbm) oder
Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l, Stadtgas 4,5 kWh/cbm, Erdgas L 9 kWh/cbm,
Erdgas H 10,5 kWh/cbm, Brechkoks 8 kWh/kg. Enthalten die
Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu verwenden. Der
Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des
verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist als
Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert
der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu
messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel

errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik
errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch
nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein
Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten
Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist
nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt. |
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