|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Heizkostenverordnung
|
|
|
|
 |
Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
 |
|
|
|
|
|
|
|
§ 4
Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der
Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu
dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur
Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der
Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern
vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten
mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit
der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des
§ 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für
Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder
Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die
Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. |
|
|
|
» Mietrecht
» Heizkostenverordnung
|
|
|
|