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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 6
Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit
Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der
Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die
einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung
soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats
mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht
erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren
Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von
diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten
Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann
nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler
eingebaut ist.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der
erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen
aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der
Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die
einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn-
oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume
zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der
Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu
verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1
auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach
dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf
die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen.
Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden
anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie
nach § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem
Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige
Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern
ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger
Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind
nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes
zulässig. |
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