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Mietrecht A-Z - Heizkostenverordnung |
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Heizkostenverordnung
Neben der Miete für Wohnraum muss der Mieter auch
Nebenkosten bezahlen, die sich u.a. aus den Heizkosten und
den Kosten für Warmwasser ergeben. Diese Kostenpunkte fallen
unter die Betriebskosten und werden vom Vermieter auf seine
Mieter umgelegt. Hierbei kann der Vermieter dies aber nicht
nach Gutdünken entscheiden, sonder muss sich an die
Regelungen der Heikostenverordnung halten. Darin ist
geregelt, dass bei Mietwohnhäusern eine Abrechnung
erforderlich ist, bei der der individuelle Verbrauch einer
jeden einzelnen Mietparteien berücksichtigt wird. |
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Durch die
Heizkostenverordnung soll erreicht werden, das die
Heizkosten auch wirklich gerecht verteilt werden. Aus diesem
Grund müssen im Haus auch Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler angebracht werden, durch die der
Verbrauch zuverlässig gemessen werden kann. Die Zähler
müssen jedes Jahr abgelesen werden. Entsprechend der
Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 und höchstens 70
Prozent der Kosten nach dem erfassten Wärmeverbrauch der
Nutzer verteilt werden. Der Rest verteilt sich auf die Wohn-
oder Nutzfläche oder auf den umbauten Raum. Erfolgt die
Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs nicht nach
diesen Grundsätzen, so hat der Mieter die Möglichkeit, die
Kosten des auf ihn entfallenden Anteils um 15 Prozent zu
kürzen. Jedoch gibt es auch Ausnahmen, bei denen die
Heizkostenverordnung nicht greift.
Dies ist
beispielsweise bei Einfamilienhäusern der Fall, denn sie
müssen logischerweise nicht mit einem Zähler ausgestattet
werden. Schließlich gibt es hier ja nur einen Verbraucher.
Auch wenn in der Wohnung selbst eine Gastherme angebracht
ist, greift die Heizkostenverordnung nicht. Ausnahmen werden
auch bei älteren Gebäuden gemacht und auch dann, wenn die
Kosten für die Anbringung von Geräten die der Wärmeerfassung
dienen, unverhältnismäßig hoch wären. |
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Heizkostenverordnung
Am 18. Juni 2008 beschloss das Bundeskabinett mit dem
zweiten Energie- und Klimapaket (IEKP) eine Novelle der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und die neue
Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Nachhaltig senken will
die Bundesregierung damit den Energieverbrauch. 40% Anteil
am gesamten Energieverbrauch hat die Beheizung von Gebäuden.
Umgesetzt werden soll in die Praxis nun die Strategie „Weg
vom Öl“. Durch die beschlossene Energieeinspar- und
Heizkostenverordnung soll umfassend gefördert werden, dabei
sind aber auch die Bürger gefordert.
Hauptaspekte sind:
- die Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der
Abrechnung der Heizkosten in Mehrfamilienhäusern von 50 auf
70% ist Kernpunkt der Änderung der Heizkostenverordnung. Der
Anreiz zu sparsamem Energieverbrauch soll dadurch nach oben
geschraubt werden. Ausgenommen von der
Verbrauchserfassungspflicht werden sollen besonders sparsame
Gebäude, wie beispielsweise Passivhäuser langfristig außer
Betrieb genommen werden sollen Nachtspeicherheizungen, die
als Stromfresser gelten. Neu- und Umbauten von Wohngebäuden
müssen nach der Novellierung des Energieeinspargesetzes (EnEg)
und angehangener Energieeinsparverordnung (EnEV) um etwa 30%
Energie effizienter sein. Es drohen Bußgelder, wenn die
geltenden Vorschriften nicht beachtet werden, der
Verbraucher hat ein Recht auf freie Wahl eines
Dienstleisters, der den Verbrauch von Gas oder Strom misst,
bei Neubauten ist es nun verpflichtend, einen bestimmten
Anteil des Wärmebedarfs aus regenerativen Energien zu
speisen |
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