Mietrecht A-Z - Heizkostenverordnung
 
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Heizkostenverordnung
Neben der Miete für Wohnraum muss der Mieter auch Nebenkosten bezahlen, die sich u.a. aus den Heizkosten und den Kosten für Warmwasser ergeben. Diese Kostenpunkte fallen unter die Betriebskosten und werden vom Vermieter auf seine Mieter umgelegt. Hierbei kann der Vermieter dies aber nicht nach Gutdünken entscheiden, sonder muss sich an die Regelungen der Heikostenverordnung halten. Darin ist geregelt, dass bei Mietwohnhäusern eine Abrechnung erforderlich ist, bei der der individuelle Verbrauch einer jeden einzelnen Mietparteien berücksichtigt wird.

 

 

 

Durch die Heizkostenverordnung soll erreicht werden, das die Heizkosten auch wirklich gerecht verteilt werden. Aus diesem Grund müssen im Haus auch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler angebracht werden, durch die der Verbrauch zuverlässig gemessen werden kann. Die Zähler müssen jedes Jahr abgelesen werden. Entsprechend der Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Rest verteilt sich auf die Wohn- oder Nutzfläche oder auf den umbauten Raum. Erfolgt die Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs nicht nach diesen Grundsätzen, so hat der Mieter die Möglichkeit, die Kosten des auf ihn entfallenden Anteils um 15 Prozent zu kürzen. Jedoch gibt es auch Ausnahmen, bei denen die Heizkostenverordnung nicht greift.

Dies ist beispielsweise bei Einfamilienhäusern der Fall, denn sie müssen logischerweise nicht mit einem Zähler ausgestattet werden. Schließlich gibt es hier ja nur einen Verbraucher. Auch wenn in der Wohnung selbst eine Gastherme angebracht ist, greift die Heizkostenverordnung nicht. Ausnahmen werden auch bei älteren Gebäuden gemacht und auch dann, wenn die Kosten für die Anbringung von Geräten die der Wärmeerfassung dienen, unverhältnismäßig hoch wären.


Heizkostenverordnung
Am 18. Juni 2008 beschloss das Bundeskabinett mit dem zweiten Energie- und Klimapaket (IEKP) eine Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) und die neue Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Nachhaltig senken will die Bundesregierung damit den Energieverbrauch. 40% Anteil am gesamten Energieverbrauch hat die Beheizung von Gebäuden. Umgesetzt werden soll in die Praxis nun die Strategie „Weg vom Öl“. Durch die beschlossene Energieeinspar- und Heizkostenverordnung soll umfassend gefördert werden, dabei sind aber auch die Bürger gefordert.
Hauptaspekte sind:

- die Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Abrechnung der Heizkosten in Mehrfamilienhäusern von 50 auf 70% ist Kernpunkt der Änderung der Heizkostenverordnung. Der Anreiz zu sparsamem Energieverbrauch soll dadurch nach oben geschraubt werden. Ausgenommen von der Verbrauchserfassungspflicht werden sollen besonders sparsame Gebäude, wie beispielsweise Passivhäuser langfristig außer Betrieb genommen werden sollen Nachtspeicherheizungen, die als Stromfresser gelten. Neu- und Umbauten von Wohngebäuden müssen nach der Novellierung des Energieeinspargesetzes (EnEg) und angehangener Energieeinsparverordnung (EnEV) um etwa 30% Energie effizienter sein. Es drohen Bußgelder, wenn die geltenden Vorschriften nicht beachtet werden, der Verbraucher hat ein Recht auf freie Wahl eines Dienstleisters, der den Verbrauch von Gas oder Strom misst, bei Neubauten ist es nun verpflichtend, einen bestimmten Anteil des Wärmebedarfs aus regenerativen Energien zu speisen

 

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