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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 12
Kürzungsrecht, Übergangsregelung
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder
Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das
Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der
Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu
kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis
des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den
allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten bis zum
31. Dezember 2013 als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1.
August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989
beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere
Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der
einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur
Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009
begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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