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Finanzen
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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 9a
Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von
Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls
oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß
erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der
Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in
vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer
anderer Räume oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes
oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte
anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle
des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach
Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute
Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung
maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des
maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten
ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 8 Abs.
1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden
Maßstäben zu verteilen. |
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» Mietrecht
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