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Finanzen
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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 9b
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes
hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume
(Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten
sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen
Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus
anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen
oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des
Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer
aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie
wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen
Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der
Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach
Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben
aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt. |
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» Mietrecht
» Heizkostenverordnung
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