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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 5
Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind
Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere
geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht
eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur
solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet
werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt
haben, daß sie den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise
nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur
solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht
zuständige Behörde im Benehmen mit der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die
Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet
sein und so angebracht werden, daß ihre technisch
einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1
Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen
erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung vom
Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu
erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt
wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen
Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten
Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen. |
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