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§ 11
Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme
beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15
kWh/(m² · a) aufweisen,
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder
die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist;
unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht
durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn
Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können;
oder
c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und
in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen
kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und
Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren
Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen
ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine
üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder
aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus
Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der
Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen,
soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in
den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht
zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den
Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen
unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu
vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend. |