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Heizkostenverordnung
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Verordnung über die
verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasser- und
Heizkosten. |
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und
Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme
oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für
eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, daß er
dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei
Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der
Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten
der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer
der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der
Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch,
sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde
legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des
Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes
bestimmt ist. |
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