Heizkosten Verbrauchsschätzung

 
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Die Verbrauchsschätzung der Heizkosten muss erläutert werden
Ein Mieter bezog seine neue Wohnung während der Abrechnungsperiode 2004. Da der Ablesedienst durch das Fehlen des Mieters keine Ablesungen durchführen konnten wurde das Abrechnungsjahr 2004 geschätzt. Der Mieter weigerte sich die schlecht verständliche Rechnung aufgrund der fehlenden Angaben zur Grundlage er Schätzung zu bezahlen. Worauf hin der Vermieter Klage einreichte. Das Landgericht Berlin entschied am 11.06.2007 dass die Heizkostenabrechnung formell unwirksam sei durch die fehlende Erläuterung der Grundlage für die Schätzwerte.

Der Richter erklärte dass beim Mieter auf keine Verbrauchswerte aus den Vorjahren zurückgegriffen werden konnte und somit eine Erklärung der Schätzmethoden für die Gültigkeit der Rechnung unabdingbar sei. Der Mieter hätte die Schätzgrundlage aus den Abrechnungsunterlagen verstehen müssen. In der Heizkostenverordnung ist festgehalten: § 9 a. Wenn der Wärme oder Wasserverbrauch eines Nutzers für einen Abrechnungszeitraum aus verschiedenen Gründen nicht erfasst werden kann, ist vom Gebäudeeigentümer der Verbrauch durch Schätzung auf Grundlage des Verbrauchs aus früheren Abrechnungszeiträumen oder den Verbrauch vergleichbarer Räume zu ermitteln.

 

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