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Heizkosten Verbrauchsschätzung
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Die Verbrauchsschätzung der
Heizkosten muss erläutert werden
Ein Mieter bezog seine neue Wohnung während der
Abrechnungsperiode 2004. Da der Ablesedienst durch das
Fehlen des Mieters keine Ablesungen durchführen konnten
wurde das Abrechnungsjahr 2004 geschätzt. Der Mieter
weigerte sich die schlecht verständliche Rechnung aufgrund
der fehlenden Angaben zur Grundlage er Schätzung zu
bezahlen. Worauf hin der Vermieter Klage einreichte.
Das Landgericht Berlin entschied am 11.06.2007 dass die
Heizkostenabrechnung formell unwirksam sei durch die
fehlende Erläuterung der Grundlage für die Schätzwerte.
Der Richter
erklärte dass beim Mieter auf keine Verbrauchswerte aus den
Vorjahren zurückgegriffen werden konnte und somit eine
Erklärung der Schätzmethoden für die Gültigkeit der Rechnung
unabdingbar sei. Der Mieter hätte die Schätzgrundlage aus
den Abrechnungsunterlagen verstehen müssen. In der
Heizkostenverordnung ist festgehalten:
§ 9 a.
Wenn der Wärme oder Wasserverbrauch eines Nutzers für einen
Abrechnungszeitraum aus verschiedenen Gründen nicht erfasst
werden kann, ist vom Gebäudeeigentümer der Verbrauch durch
Schätzung auf Grundlage des Verbrauchs aus früheren
Abrechnungszeiträumen oder den Verbrauch vergleichbarer
Räume zu ermitteln. |
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