Mietrecht - Hecken
 
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Auch krumme Hecken gelten als Grundstücksabgrenzung
Die gartenbauliche Ungeschicklichkeit eines Grundstückseigentümers gibt dem Nachbar noch lange nicht das Recht, die Entfernung einer krummen Hecke einzufordern oder diese gar selbst zu entfernen. Wie der BGH in einem Urteil entschieden hat, gelten die Bestimmungen des § 921 BGB in vollem Umfang auch für krumme Hecken, die dem Zweck der Grundstücksabgrenzung dienen. Ähnlich verhält es sich mit anderen Pflanzen, über deren ästhetisches Empfinden sich zwar streiten lässt, die aber ausschließlich auf dem Grundstück des Eigentümers wachsen. BGH, Urteil vom 15.10.1999, Az. V ZR 77/99

 

 

 

Hecken an der Grundstücksgrenze
Es handelt sich um eine Grenzvorrichtung, wenn ursprünglich zwischen den Nachbarn eine Bepflanzung mit Hecken zwischen ihren Grundstücken besprochen wurde. Somit darf die Hecke auch nicht ohne die Zustimmung des Nachbarn beseitigt werden, wie der § 922 BGB auch besagt. Wird sie ohne vorherige Absprache mit dem betroffenen Nachbarn trotzdem beseitigt, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung. Der Wechsel eines Eigentümers hebt die Grenzvorrichtung nicht auf, man ist beim Kauf an diese Vorrichtung gebunden. Auch durchbrochene Heckenabschnitte gelten als Grenzvorrichtung.

 

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