|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht - Hecken |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Auch krumme Hecken gelten als
Grundstücksabgrenzung
Die gartenbauliche Ungeschicklichkeit eines
Grundstückseigentümers gibt dem Nachbar noch lange nicht das
Recht, die Entfernung einer krummen Hecke einzufordern oder
diese gar selbst zu entfernen. Wie der BGH in einem Urteil
entschieden hat, gelten die Bestimmungen des § 921 BGB in
vollem Umfang auch für krumme Hecken, die dem Zweck der
Grundstücksabgrenzung dienen. Ähnlich verhält es sich mit
anderen Pflanzen, über deren ästhetisches Empfinden sich
zwar streiten lässt, die aber ausschließlich auf dem
Grundstück des Eigentümers wachsen. BGH, Urteil vom
15.10.1999, Az. V ZR 77/99 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Hecken an der Grundstücksgrenze
Es handelt sich um eine Grenzvorrichtung, wenn
ursprünglich zwischen den Nachbarn eine Bepflanzung mit
Hecken zwischen ihren Grundstücken besprochen wurde. Somit
darf die Hecke auch nicht ohne die Zustimmung des Nachbarn
beseitigt werden, wie der § 922 BGB auch besagt. Wird sie
ohne vorherige Absprache mit dem betroffenen Nachbarn
trotzdem beseitigt, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz
oder auf Wiederherstellung. Der Wechsel eines Eigentümers
hebt die Grenzvorrichtung nicht auf, man ist beim Kauf an
diese Vorrichtung gebunden. Auch durchbrochene
Heckenabschnitte gelten als Grenzvorrichtung. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|