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Mietrecht - Hecken beschneiden |
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Hecken beschneiden
Eine bundesweit einheitliche Gesetzgebung zur
Frage, wann und in welchem Umfang Hecken zurückgeschnitten
werden dürfen, sucht man leider vergebens. Laut den
Nachbarrechtsgesetzen einiger Bundesländer ist es verboten,
eine Gartenhecke in der Zeit zwischen 1. März und 30.
September zurückzuschneiden oder gar vollständig zu roden.
Ausnahmeregelungen können in diesen Bundesländern allenfalls
für Pflegeschnitte geltend gemacht werden, aber auch nur
dann, wenn keine Vögel in der betreffenden Hecke brüten.
Das zeitweise Verbot über das Stutzen oder Roden von Hecken
geht auf das Bundesnaturschutzgesetz zurück, wonach
sämtliche in Europa lebenden Wildvögel als besonders
schützenswert betrachtet werden. Daher ist die Hecke vor dem
Schneiden grundsätzlich nach Vogelnestern abzusuchen, auch
außerhalb der offiziellen Verbotszeiten. Das
Bundesnaturschutzgesetz stellt das Interesse der Vögel an
ihren Nistplätzen damit über das subjektive Interesse des
Heckeneigentümers. |
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Nachbars Hecke darf nicht selbst
zurückgeschnitten werden
Wächst die Hecke zu nah an die Grundstücksgrenze
heran oder sogar darüber hinweg, so muss der benachbarte
Grundstückseigentümer dies keineswegs dulden. Er darf jedoch
nicht selbst zur Gartenschere greifen, sondern muss dem
Eigentümer der Hecke eine angemessene Frist zur Beseitigung
setzen. Wird die Hecke dennoch eigenmächtig
zurückgeschnitten, egal ob vor oder nach Fristablauf, hat
der Nachbar zwar keinen Anspruch auf vollständigen
Schadensanspruch, kann aber die Wertminderung einklagen. KG,
Urteil vom 22.02.1999, Az. 25 U 6860/98 |
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