Mietrecht - Hecken beschneiden
 
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Hecken beschneiden
Eine bundesweit einheitliche Gesetzgebung zur Frage, wann und in welchem Umfang Hecken zurückgeschnitten werden dürfen, sucht man leider vergebens. Laut den Nachbarrechtsgesetzen einiger Bundesländer ist es verboten, eine Gartenhecke in der Zeit zwischen 1. März und 30. September zurückzuschneiden oder gar vollständig zu roden. Ausnahmeregelungen können in diesen Bundesländern allenfalls für Pflegeschnitte geltend gemacht werden, aber auch nur dann, wenn keine Vögel in der betreffenden Hecke brüten. Das zeitweise Verbot über das Stutzen oder Roden von Hecken geht auf das Bundesnaturschutzgesetz zurück, wonach sämtliche in Europa lebenden Wildvögel als besonders schützenswert betrachtet werden. Daher ist die Hecke vor dem Schneiden grundsätzlich nach Vogelnestern abzusuchen, auch außerhalb der offiziellen Verbotszeiten. Das Bundesnaturschutzgesetz stellt das Interesse der Vögel an ihren Nistplätzen damit über das subjektive Interesse des Heckeneigentümers.

 

 

 

Nachbars Hecke darf nicht selbst zurückgeschnitten werden
Wächst die Hecke zu nah an die Grundstücksgrenze heran oder sogar darüber hinweg, so muss der benachbarte Grundstückseigentümer dies keineswegs dulden. Er darf jedoch nicht selbst zur Gartenschere greifen, sondern muss dem Eigentümer der Hecke eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Wird die Hecke dennoch eigenmächtig zurückgeschnitten, egal ob vor oder nach Fristablauf, hat der Nachbar zwar keinen Anspruch auf vollständigen Schadensanspruch, kann aber die Wertminderung einklagen. KG, Urteil vom 22.02.1999, Az. 25 U 6860/98

 

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