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Hauswart
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Hauswart
Die Kosten, die dem Vermieter für den Hauswart bzw.
Hausmeister entstehen, darf er im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung grundsätzlich auf seine Mieter
umlegen. Zu den Betriebskosten gehören auch die
Sozialabgaben des Hauswarts.
Allerdings sind die Kosten gegebenenfalls um den Anteil zu
kürzen, in dem der Hauswart auch nicht umlagefähige Arbeiten
ausführt. Zu diesen Arbeiten gehören beispielsweise
Erneuerungsarbeiten, Instandhaltung oder
Verwaltungsaufgaben. Der Mieter hat im Zweifelsfall das
Recht, den Arbeitsvertrag des Hausmeisters einzusehen, wo
unter Umständen der genaue Arbeitsbereich des Hauswarts
abgegrenzt wird. Sollte dies im Rahmen des Arbeitsvertrags
nicht der Fall sein und der Hauswart trotzdem mit nicht
umlagefähigen Aufgaben betraut sein, so ist hierfür fällige
Kostenanteil vom Vermieter selbstständig herauszurechnen.
Geschieht dies nachweislich nicht, so muss der Vermieter die
Kosten für den Hauswart komplett aus der
Betriebskostenabrechnung streichen.
Die entsprechenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass
der Vermieter keinen fest angestellten Hauswart hat und
stattdessen einen externen Hausmeisterservice in Anspruch
nimmt. |
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