Mietrecht - Haustürgeschäfte

 
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Haustürgeschäfte
Unseriöse Haustürgeschäfte durch geschulte Vertreter überraschen und überfordern gerade ältere Menschen, wodurch Vertragsabschlüsse zustande kommen, die schon einige Stunden später von den Betroffenen bereut werden. Aus diesem Grund wurde zu Gunsten der Opfer von den undurchsichtigen Haustürgeschäften im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht verankert.

So kann ein Mieter sein Widerrufsrecht bei allen Haustürgeschäften, insbesondere wenn es sich um mietrechtliche Vereinbarungen wie z. B. Mietverträgen handelt, geltend machen. Dabei ist ein Widerruf innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form zu abzugeben. Diese Frist beginnt allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter von seinem Vermieter über sein Widerrufsrecht informiert wurde. (Bürgerliches Gesetzbuch § 312)

 

 

 

Das geschäftsmäßige Handeln ist allerdings Voraussetzung für die Erhebung eines Widerrufsrechts. Schließt man mit einem Hausbesitzer einen Vertrag ab, der lediglich seine Einlegerwohnung vermieten möchte, gilt dies nicht als geschäftsmäßig, somit kann der Vertrag nicht widerrufen werden. Bei Vertragsabschlüssen mit beauftragten Hausverwaltungen jedoch, stellt sich die Lage anders dar, denn diese handeln geschäftsmäßig, sodass ein Widerrufsrecht besteht.

Doch ist sich die Rechtssprechung bei diesem Thema nicht einig. Während das Bayerische Oberlandesgericht der Meinung ist, dass ein Vermieter von lediglich zwei Wohnungen nicht geschäftsmä0ig handelt, sieht dies das Amtsgericht Stuttgart anders. Das Gericht urteilte nämlich, dass selbst ein Eigentümer, der nur eine einzelne Wohnung vermietet geschäftsmäßig handelt, sofern er einem professionellen Beauftragten die Vertragsabschlüsse überlässt, denn in einem solchen Fall ist dessen Handeln, dem Eigentümer selbst zuzuschreiben.

Das Amtsgericht Waiblingen urteilte in einem Fall, dass einem Eigentümer das geschäftsmäßige Handeln zuzuschreiben war, da er einen Profi engagierte, der für ihn einen Mietaufhebungsvertrag abschloss.
(Bayerisches Oberlandesgericht München, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13. April 1993, Az: RE-Miet 3/93 / Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. März 1996, Az: 30 C 2000/95 / Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 05. Mai 1995, Az: 13 C 631/95)

Ein Widerrufsrecht besteht immer dann, wenn ein Geschäft im Bereich der Privatwohnung, bei Veranstaltungen wie Kaffeefahrten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen wurde. (Bürgerliches Gesetzbuch § 312)

Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass eine Vereinbarung bezüglich einer Mieterhöhung, die zwischen Mieter und Vermieter in einer Gaststätte getroffen wurde, widerruflich war. Weiterhin entschied das Landgericht Münster, dass eine Mieterhöhung, die in der Wohnung des Mieters vereinbart wurde, ebenfalls widerrufbar war.  Laut Amtsgericht Stuttgart ist ebenfalls ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag widerruflich. (Landgericht Wiesbaden WM 96, 698 / Landgericht Münster WM 2001, 610 / Amtsgericht Waiblingen WM 96, 137; AG Stuttgart WM 96,467)

 

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