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Das geschäftsmäßige Handeln ist
allerdings Voraussetzung für die Erhebung eines
Widerrufsrechts. Schließt man mit einem Hausbesitzer einen
Vertrag ab, der lediglich seine Einlegerwohnung vermieten
möchte, gilt dies nicht als geschäftsmäßig, somit kann der
Vertrag nicht widerrufen werden. Bei Vertragsabschlüssen mit
beauftragten Hausverwaltungen jedoch, stellt sich die Lage
anders dar, denn diese handeln geschäftsmäßig, sodass ein
Widerrufsrecht besteht.
Doch ist sich die Rechtssprechung bei diesem Thema nicht
einig. Während das Bayerische Oberlandesgericht der Meinung
ist, dass ein Vermieter von lediglich zwei Wohnungen nicht
geschäftsmä0ig handelt, sieht dies das Amtsgericht Stuttgart
anders. Das Gericht urteilte nämlich, dass selbst ein
Eigentümer, der nur eine einzelne Wohnung vermietet
geschäftsmäßig handelt, sofern er einem professionellen
Beauftragten die Vertragsabschlüsse überlässt, denn in einem
solchen Fall ist dessen Handeln, dem Eigentümer selbst
zuzuschreiben.
Das Amtsgericht Waiblingen urteilte in einem Fall, dass
einem Eigentümer das geschäftsmäßige Handeln zuzuschreiben
war, da er einen Profi engagierte, der für ihn einen
Mietaufhebungsvertrag abschloss.
(Bayerisches Oberlandesgericht München, 1. Zivilsenat,
Beschluss vom 13. April 1993, Az: RE-Miet 3/93 / Amtsgericht
Stuttgart, Urteil vom 30. März 1996, Az: 30 C 2000/95 /
Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 05. Mai 1995, Az: 13 C
631/95)
Ein Widerrufsrecht besteht immer dann, wenn ein Geschäft im
Bereich der Privatwohnung, bei Veranstaltungen wie
Kaffeefahrten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie
auf öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen wurde.
(Bürgerliches Gesetzbuch § 312)
Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass eine Vereinbarung
bezüglich einer Mieterhöhung, die zwischen Mieter und
Vermieter in einer Gaststätte getroffen wurde, widerruflich
war. Weiterhin entschied das Landgericht Münster, dass eine
Mieterhöhung, die in der Wohnung des Mieters vereinbart
wurde, ebenfalls widerrufbar war. Laut Amtsgericht
Stuttgart ist ebenfalls ein in der Wohnung des Mieters
abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag widerruflich.
(Landgericht Wiesbaden WM 96, 698 / Landgericht Münster WM
2001, 610 / Amtsgericht Waiblingen WM 96, 137; AG Stuttgart
WM 96,467) |