Haustiere - Mietrecht
 
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Haustiere
Bei der Haltung von Haustieren gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, wodurch es immer wieder zu unterschiedlichen Meinungen darüber kommt, ob und in welchem Umfang die Tierhaltung in einer Mietwohnung gestattet ist.

Im Mietvertrag gibt es vier Möglichkeiten entsprechende Regelungen zu treffen:
Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich zulässt, dürfen gewöhnliche Tiere wie Hunde oder Katzen gehalten werden. Diese Erlaubnis beschränkt sich jedoch auf eine angemessene Anzahl an Tieren. Ebenso wenig dürfen exotische Tiere wie etwa Schlangen oder Echsen ohne Weiteres gehalten werden.

In Fällen, in denen der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters erfordert, darf dieser die Tierhaltung nur dann versagen, wenn er eine plausible Begründung für das Verbot nennen kann. Sobald eine bestimmte Tierart in einer Wohnung zugelassen wurde, darf sie anderen Mietern nicht verboten werden.

Ein Mietvertrag kann die Tierhaltung zwar verbieten, aber nicht generell. Es können lediglich größere Tierarten wie Katzen oder Hunde ausgeschlossen werden, nicht aber Kleintiere wie z.B. Fische oder im Käfig gehaltene Nagetiere. Klauseln, die ein generelles Verbot beinhalten sind rechtlich unwirksam.

Sofern der Mietvertrag keinerlei Regelungen bezüglich der Tierhaltung beinhaltet, kommt es im Streitfall auf das Ermessen des jeweiligen Richters an. In den meisten Fällen wird die Haltung größerer Hunde untersagt, während Katzen in der Regel genehmigt werden. Für noch kleinere Tiere ist ohnehin keine Zustimmung des Vermieters erforderlich.

 

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