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Haustiere - Mietrecht |
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Haustiere
Bei der Haltung von Haustieren gibt es keinerlei gesetzliche
Regelungen, wodurch es immer wieder zu unterschiedlichen
Meinungen darüber kommt, ob und in welchem Umfang die
Tierhaltung in einer Mietwohnung gestattet ist.
Im Mietvertrag gibt es vier
Möglichkeiten entsprechende Regelungen zu treffen:
Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich zulässt,
dürfen gewöhnliche Tiere wie Hunde oder Katzen gehalten
werden. Diese Erlaubnis beschränkt sich jedoch auf eine
angemessene Anzahl an Tieren. Ebenso wenig dürfen exotische
Tiere wie etwa Schlangen oder Echsen ohne Weiteres gehalten
werden.
In Fällen, in denen der Mietvertrag die Zustimmung des
Vermieters erfordert, darf dieser die Tierhaltung nur dann
versagen, wenn er eine plausible Begründung für das Verbot
nennen kann. Sobald eine bestimmte Tierart in einer Wohnung
zugelassen wurde, darf sie anderen Mietern nicht verboten
werden.
Ein Mietvertrag kann die Tierhaltung zwar verbieten, aber
nicht generell. Es können lediglich größere Tierarten wie
Katzen oder Hunde ausgeschlossen werden, nicht aber
Kleintiere wie z.B. Fische oder im Käfig gehaltene
Nagetiere. Klauseln, die ein generelles Verbot beinhalten
sind rechtlich unwirksam.
Sofern der Mietvertrag keinerlei Regelungen bezüglich der
Tierhaltung beinhaltet, kommt es im Streitfall auf das
Ermessen des jeweiligen Richters an. In den meisten Fällen
wird die Haltung größerer Hunde untersagt, während Katzen in
der Regel genehmigt werden. Für noch kleinere Tiere ist
ohnehin keine Zustimmung des Vermieters erforderlich. |
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