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Mietrecht - Hausrecht, Hausverbote
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Hausrecht, Hausverbote
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch hat ein Eigentümer
grundsätzlich das Recht, einem Dritten zu verbieten seinen
Grund/sein Gebäude zu betreten. Wird das Verbot missachtet,
gilt dies als Hausfriedensbruch und kann mit Hilfe eines
Strafantrags von Polizei und Staatsanwaltschaft
strafrechtlich verfolgt werden. (Strafgesetzbuch § 123)
Sobald ein Eigentümer seine Wohnung/sein Haus vermietet,
verliert er gegenüber dem Mieter, dessen Familie und deren
Besucher, sein Hausrecht. Diesen Personen kann er folge
dessen kein Hausverbot erteilen. (Bundesgerichtshof, NJW 80,
700) |
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In schweren Ausnahmefällen kann
der Eigentümer jedoch Besuchern, die den Hausfrieden
nachhaltig stören (z.B. durch Beschädigung
gemeinschaftlicher Räume), den Zutritt zum Gebäude
verwehren. (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22. September 2004,
WM 2004, 673)
Da der Vermieter sein Hausrecht verliert und dieses der
Mieter innehat, macht sich der Vermieter wegen
Hausfriedensbruch strafbar, wenn er die Wohnung des Mieters
ohne dessen Wissen und Einverständnis betritt.
(Strafgesetzbuch § 123)
Bricht der Vermieter in diesem Sinne den Haufrieden, ist
eine fristlose Kündigung durch den Mieter rechtens. Selbst
wenn ein rechtswirksamer Räumungsbefehl gegen den Mieter
vorliegt, darf der Vermieter die Wohnung nicht ohne
Zustimmung oder die in Kenntnissetzung des Mieters,
betreten. Die Räumung der Wohnung darf in einem solchen Fall
nur der Gerichtsvollzieher vornehmen. (Landgericht
Düsseldorf, BB 91, 721) |
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