Mietrecht - Hausrecht, Hausverbote

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Hausrecht, Hausverbote
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch hat ein Eigentümer grundsätzlich das Recht, einem Dritten zu verbieten seinen Grund/sein Gebäude zu betreten. Wird das Verbot missachtet, gilt dies als Hausfriedensbruch und kann mit Hilfe eines Strafantrags von Polizei und Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt werden. (Strafgesetzbuch § 123)

Sobald ein Eigentümer seine Wohnung/sein Haus vermietet, verliert er gegenüber dem Mieter, dessen Familie und deren Besucher, sein Hausrecht. Diesen Personen kann er folge dessen kein Hausverbot erteilen. (Bundesgerichtshof, NJW 80, 700)

 

 

 

In schweren Ausnahmefällen kann der Eigentümer jedoch Besuchern, die den Hausfrieden nachhaltig stören (z.B. durch Beschädigung gemeinschaftlicher Räume), den Zutritt zum Gebäude verwehren. (Amtsgericht Köln, Urteil vom 22. September 2004, WM 2004, 673)

Da der Vermieter sein Hausrecht verliert und dieses der Mieter innehat, macht sich der Vermieter wegen Hausfriedensbruch strafbar, wenn er die Wohnung des Mieters ohne dessen Wissen und Einverständnis betritt. (Strafgesetzbuch § 123)

Bricht der Vermieter in diesem Sinne den Haufrieden, ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter rechtens. Selbst wenn ein rechtswirksamer Räumungsbefehl gegen den Mieter vorliegt, darf der Vermieter die Wohnung nicht ohne Zustimmung oder die in Kenntnissetzung des Mieters, betreten. Die Räumung der Wohnung darf in einem solchen Fall nur der Gerichtsvollzieher vornehmen. (Landgericht Düsseldorf, BB 91, 721)

 

» Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z