Mietrecht - Hausmeisterservice

 
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Hausmeisterservice
Wenn es im Mietvertrag nicht anders vereinbart wurde, hat ein Vermieter nicht das Recht einen Hausmeisterservice zur Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Flächen des Mietshauses zu beauftragen. Denn dies würde den Mietern das Recht auf eine kostenlose Reinigung entziehen. So müssen alle Mieter des Hauses mit dem Engagieren eines Hausmeisterdienstes einverstanden sein. (Amtsgericht Frankfurt/Oder WM 97, 432)

 

 

 

Ein Hausmeisterservice darf ohne die Einverständnis der Mieter nicht beauftragt werden, da die Mieter ansonsten keine Chance dazu haben selbst das Treppenhaus zu reinigen und dadurch Kosten zu sparen. Es ist auch nicht möglich einen professionellen Reinigungsdienst zu beauftragen, weil die Mehrheit der Mieter dafür ist. Grundsätzlich gilt aber, dass der Dienst eines Hausmeisterservices im Mietvertrag verankert sein muss.

 
 

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