Mietrecht - Hauskläranlage, Abwassergrube

 
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Hauskläranlage, Abwassergrube
Die Kosten für Entwässerung sind mietrechtlich umlagefähig, dies bedeutet, sie können, müssen aber nicht auf den Mieter umgelegt werden. Zu diesen Kosten zählen Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten für das Betreiben von nicht öffentlichen Anlagen und Entwässerungspumpen. (Betriebskostenverordnung 2004 § 2 Nr. 3)

Zu diesen umlagefähigen Betriebskosten zählen jedoch nicht die Aufwändungen, die zur ordnungsgemäßen Nutzung der Anlage anfallen. Hierzu gehören die durch Abnutzung, Verwitterungen bzw. Alterung entstehenden Kosten. (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) (Betriebskostenverordnung 2004 § 1 Absatz 1 Nr. 2)

Im Mietvertrag kann grundsätzlich vereinbart werden, dass alle Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, auch die der Entwässerung. Dabei können nur die Aufwändungen für Wartung und Pflege und die laufenden Kosten für die Hauskläranlage auf die Mieter abgewälzt werden. Entstehen beispielsweise bei Umbaumaßnahmen Kosten für die Säuberung der Anlage, ist dies nicht der Fall. Aber auch bei der generellen Reinigung können Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden.

 

 

 

Das Amtsgericht Ahrensburg urteilte, dass die Kosten für die Entsorgung von Fäkalien zu den Instandhaltungskosten gehört und nicht zu denen der Wartung.

Laut Amtsgericht Bergisch Gladbach, fallen ebenfalls Kosten für Wartung und Reinigung, sowie die Aufwändungen für die Entsorgung des Abwassers unter den Begriff „Fäkaliengebühren“ in einem Mietvertrag.

Ist ein Unternehmen mit der Wartung einer biologischen Kläranlage beauftragt und übernimmt somit die Ablassung und Entsorgung des Abwassers, so sind die Kosten für diesen Wartungsvertrag mit der Zahlung „Fäkaliengebühr“ durch den Mieter bereits abgegolten.

Unter dem Begriff „biologische Kläranlage“ versteht sich eine komplexe Anlage, die wartungs- und überprüfungsbedürftig ist, damit die Versickerung des Abwassers gewährleistet wird. Es handelt sich nicht mehr nur um eine Sickergrube, die als Abwassersammelstelle fungiert. Ist es also so vereinbart, müssen die Mieter die Gesamtkosten der Abwasseranlage tragen. (Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 04. April 1984, Az: 23 C 2/84)

Kosten für die Reinigung eines Ölheizungstanks dürfen nicht über die Heiz- und Warmwasserkostenabrechung auf den Mieter umgelegt werden, da sie zur Instandhaltung einer Anlage zählen. Dies gilt ebenfalls für die Reinigung von Kläranlagen. Schlamm der sich in der Anlage sammelt wird schließlich durch den Betrieb einer solchen Kläranlage verursacht, dessen Reinigung fällt deshalb unter die Kosten für die Nutzung der Mietsache und ist durch den Mietzins bereits entrichtet. Dies bedeutet, dass diese Kosten nicht zusätzlich in den Nebenkosten beinhaltet sein dürfen. (Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 13. Juli 2000, Az: 46 C 303/99)

Auch Umbaukosten für eine Abwasserbeseitigungsanlage können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Alle anfallenden Kosten für einen Umbau (z.B. Baustromkosten) gelten als Aufwändungen für Instandhaltung und Instandsetzung und können deshalb nicht auf die Mieter umgelegt werden.
(Bürgerliches Gesetzbuch und Betriebskostenverordnung)

Enthält ein Mietvertrag eine Klausel, die das Gegenteil besagt, ist der komplette Vertrag nichtig und unwirksam, auch wenn die Anlage nicht mehr den behördlichen Normen entspricht ist dies der Fall.

Für alle Baukosten (Umbau oder Instandhaltung) hat ein Vermieter selbst aufzukommen, da die Mieter durch den Mietzins bereits für solche Aufwändungen aufkommen. Auch die Baukosten für Hauskläranlagen bilden hier keine Ausnahme, da diese Bestandteil des Gebäudes sind. Ein Vermieter würde schließlich auch nicht die Kosten für den Umbau eines Dachstuhls auf die Mieter umlegen (dürfen).

 

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