|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mietrecht - Hauskläranlage, Abwassergrube
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Hauskläranlage, Abwassergrube
Die Kosten für Entwässerung sind mietrechtlich
umlagefähig, dies bedeutet, sie können, müssen aber nicht
auf den Mieter umgelegt werden. Zu diesen Kosten zählen
Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten
für das Betreiben von nicht öffentlichen Anlagen und
Entwässerungspumpen. (Betriebskostenverordnung 2004 § 2 Nr.
3)
Zu diesen umlagefähigen Betriebskosten zählen jedoch nicht
die Aufwändungen, die zur ordnungsgemäßen Nutzung der Anlage
anfallen. Hierzu gehören die durch Abnutzung, Verwitterungen
bzw. Alterung entstehenden Kosten. (Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten) (Betriebskostenverordnung 2004 § 1
Absatz 1 Nr. 2)
Im Mietvertrag kann grundsätzlich vereinbart werden, dass
alle Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, auch die
der Entwässerung. Dabei können nur die Aufwändungen für
Wartung und Pflege und die laufenden Kosten für die
Hauskläranlage auf die Mieter abgewälzt werden. Entstehen
beispielsweise bei Umbaumaßnahmen Kosten für die Säuberung
der Anlage, ist dies nicht der Fall. Aber auch bei der
generellen Reinigung können Kosten nicht auf den Mieter
umgelegt werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Das Amtsgericht Ahrensburg
urteilte, dass die Kosten für die Entsorgung von Fäkalien zu
den Instandhaltungskosten gehört und nicht zu denen der
Wartung.
Laut Amtsgericht Bergisch Gladbach, fallen ebenfalls Kosten
für Wartung und Reinigung, sowie die Aufwändungen für die
Entsorgung des Abwassers unter den Begriff
„Fäkaliengebühren“ in einem Mietvertrag.
Ist ein Unternehmen mit der Wartung einer biologischen
Kläranlage beauftragt und übernimmt somit die Ablassung und
Entsorgung des Abwassers, so sind die Kosten für diesen
Wartungsvertrag mit der Zahlung „Fäkaliengebühr“ durch den
Mieter bereits abgegolten.
Unter dem Begriff „biologische Kläranlage“ versteht sich
eine komplexe Anlage, die wartungs- und
überprüfungsbedürftig ist, damit die Versickerung des
Abwassers gewährleistet wird. Es handelt sich nicht mehr nur
um eine Sickergrube, die als Abwassersammelstelle fungiert.
Ist es also so vereinbart, müssen die Mieter die
Gesamtkosten der Abwasseranlage tragen. (Amtsgericht
Bergisch Gladbach, Urteil vom 04. April 1984, Az: 23 C 2/84)
Kosten für die Reinigung eines Ölheizungstanks dürfen nicht
über die Heiz- und Warmwasserkostenabrechung auf den Mieter
umgelegt werden, da sie zur Instandhaltung einer Anlage
zählen. Dies gilt ebenfalls für die Reinigung von
Kläranlagen. Schlamm der sich in der Anlage sammelt wird
schließlich durch den Betrieb einer solchen Kläranlage
verursacht, dessen Reinigung fällt deshalb unter die Kosten
für die Nutzung der Mietsache und ist durch den Mietzins
bereits entrichtet. Dies bedeutet, dass diese Kosten nicht
zusätzlich in den Nebenkosten beinhaltet sein dürfen.
(Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 13. Juli 2000, Az: 46 C
303/99)
Auch Umbaukosten für eine Abwasserbeseitigungsanlage können
nicht auf die Mieter umgelegt werden. Alle anfallenden
Kosten für einen Umbau (z.B. Baustromkosten) gelten als
Aufwändungen für Instandhaltung und Instandsetzung und
können deshalb nicht auf die Mieter umgelegt werden.
(Bürgerliches Gesetzbuch und Betriebskostenverordnung)
Enthält ein Mietvertrag eine Klausel, die das Gegenteil
besagt, ist der komplette Vertrag nichtig und unwirksam,
auch wenn die Anlage nicht mehr den behördlichen Normen
entspricht ist dies der Fall.
Für alle Baukosten (Umbau oder Instandhaltung) hat ein
Vermieter selbst aufzukommen, da die Mieter durch den
Mietzins bereits für solche Aufwändungen aufkommen. Auch die
Baukosten für Hauskläranlagen bilden hier keine Ausnahme, da
diese Bestandteil des Gebäudes sind. Ein Vermieter würde
schließlich auch nicht die Kosten für den Umbau eines
Dachstuhls auf die Mieter umlegen (dürfen). |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|