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Hausgeldrückstand: Kein Ausschluss von der Abstimmung bei
Hausgeldrückstand
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Ein
Wohnungseigentümer, der mit Hausgeldzahlungen im Rückstand
ist, kann weder von der Wohnungseigentümerversammlung
ausgeschlossen werden, noch kann ihm das Stimmrecht entzogen
werden. Dies gilt auch, wenn die Gemeinschaftsordnung dies
so vorsieht. Eine entsprechende Regelung ist nichtig. Sowohl
das Teilnahme- als auch das Stimmrecht sind elementare
Mitgliedschaftsrechte. Entfallen sie, wird dem Eigentümer
die Befugnis abgeschnitten, auf die Willensbildung der
Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen, so
der BGH.
Der BGH hat damit die im Newsletter vom 07. Juli 2010
besprochene, anders lautende Entscheidung des LG
Nürnberg-Fürth aufgehoben. Auch Eigentümer, die das Hausgeld
nicht zahlen, dürfen an Eigentümerversammlungen teilnehmen
und abstimmen. Werden sie ausgeschlossen, sind sämtliche
Beschlüsse fehlerhaft und auf Anfechtung für ungültig zu
erklären. Denn der Ausschluss des Eigentümers stellt einen
schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer
Mitgliedschaftsrechte dar, bei dem es nicht darauf ankommt,
ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des
(ausgeschlossenen) Mitglieds die erforderliche Mehrheit
gefunden hätten.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010, V ZR 60/10 |
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