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Hausfriedensbruch - Mietrecht |
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Hausfriedensbruch
Die Bestimmungen, die den Straftatbestand des
Hausfriedensbruchs regeln sind im Strafgesetzbuch unter dem
§ 123 zu finden.
Dort heißt es sinngemäß, dass das unbefugte Betreten der
Wohnung unter den vorgenannten Straftatbestand des
Hausfriedensbruchs fällt. Hierzu zählt auch, wenn unbefugte
Personen die Wohnung auch dann nicht verlassen, wenn der
Inhaber des Hausrechts dies unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht hat.
Der § 123 schreibt weiterhin vor, dass für die
Strafverfolgung des Hausfriedensbruchs eine Anzeige
notwendig ist. Nicht zum Hausfriedensbruch gemäß § 123
gehören dagegen Störungen, die von außerhalb der Wohnung
bzw. des Hauses erfolgen, etwa lautes Schreien oder
Dauerklingeln an der Tür.
Das ausschließliche Recht an der Wohnung liegt beim Mieter.
Das Interesse des Mieters wird dabei vom Gesetzgeber über
eventuell abweichende Interessen des Vermieters gestellt.
Der Mieter ist auch nicht verpflichtet seinem Vermieter
einen Zweitschlüssel zur Verfügung zu stellen. Dies kann für
Notfälle, beispielsweise einen Brand in der Wohnung, jedoch
durchaus sinnvoll sein. Der Vermieter darf auch mit einem
vom Mieter hinterlegten Zweitschlüssel die Wohnung des
Mieters nicht ungefragt betreten, da er ansonsten ebenfalls
Hausfriedensbruch begeht. |
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