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Mietrecht - Hausfrieden
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Hausfrieden
Nach § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein
Mietvertrag von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos
gekündigt werden. Auch wenn eine Gefährdung der Gesundheit
durch eine Wohnung gegeben ist und der Hausfrieden dadurch
nachhaltig gestört wird, kann das Mietverhältnis gekündigt
werden. |
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Im Falle eines
Hausfriedensbruchs der zu einer Verletzung der vertraglichen
Bedingungen führt, muss laut Urteil des Bundesgerichtshofs
der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Stört ein Mieter
also den Hausfrieden, muss er vom Vermieter abgemahnt und
ihm somit die Möglichkeit zur „Besserung“ gewährt werden.
Dies gilt natürlich auch umgekehrt bei einem
Hausfriedensbruch durch den Vermieter. (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 08.Dezember.2004, VIII ZR 218/03 und BGB § 543)
Lediglich in Ausnahmefällen kann nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch auf eine vorhergehende Abmahnung verzichtet
werden: Es liegt ein besonderer/schwerwiegender Grund für
eine Kündigung vor. Eine Abmahnung ist augenscheinlich nicht
erfolgsversprechend
Seit der Mietreform in 2001 kann eine fristlose Kündigung
aus besonderem Grund nur noch in extremen Fällen ohne
vorhergehende Abmahnung vorgenommen werden.
Ein Vermieter kann durch die Mieter seines Hauses
mietrechtlich verpflichtet werden. Dies bedeutet, dass er
aufgrund eines enormen Hausfriedensbruchs durch eine Partei,
dieser fristlos kündigen muss. Hierbei ist allerdings eine
erhebliche Belästigung der Mieter des Hauses durch die eine
Partei Voraussetzung. (Bürgerliches Gesetzbuch § 535 /
Amtsgericht Emmendingen WM 1999, 231,232 / Landgericht
Hamburg WM 1987, 218, 219 / Landgericht Berlin WM 1999, 329)
Die Gründe für eine Störung des Hausfriedens mit Folge einer
Abmahnung bzw. einer Kündigung sind vielfältig:
Beleidigungen durch Mieter oder Vermieter. Ruhestörung bei
Nacht. Dauerhafte Missachtung der Hausordnung.
Müllablagerungen in Hof und Garten. |
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