Mietrecht - Hausfrieden

 
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Hausfrieden
Nach § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Mietvertrag von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Auch wenn eine Gefährdung der Gesundheit durch eine Wohnung gegeben ist und der Hausfrieden dadurch nachhaltig gestört wird, kann das Mietverhältnis gekündigt werden.

 

 

 

Im Falle eines Hausfriedensbruchs der zu einer Verletzung der vertraglichen Bedingungen führt, muss laut Urteil des Bundesgerichtshofs der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Stört ein Mieter also den Hausfrieden, muss er vom Vermieter abgemahnt und ihm somit die Möglichkeit zur „Besserung“ gewährt werden. Dies gilt natürlich auch umgekehrt bei einem Hausfriedensbruch durch den Vermieter. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.Dezember.2004, VIII ZR 218/03 und BGB § 543)

Lediglich in Ausnahmefällen kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf eine vorhergehende Abmahnung verzichtet werden: Es liegt ein besonderer/schwerwiegender Grund für eine Kündigung vor. Eine Abmahnung ist augenscheinlich nicht erfolgsversprechend

Seit der Mietreform in 2001 kann eine fristlose Kündigung aus besonderem Grund nur noch in extremen Fällen ohne vorhergehende Abmahnung vorgenommen werden.

Ein Vermieter kann durch die Mieter seines Hauses mietrechtlich verpflichtet werden. Dies bedeutet, dass er aufgrund eines enormen Hausfriedensbruchs durch eine Partei, dieser fristlos kündigen muss. Hierbei ist allerdings eine erhebliche Belästigung der Mieter des Hauses durch die eine Partei Voraussetzung. (Bürgerliches Gesetzbuch § 535 / Amtsgericht Emmendingen WM 1999, 231,232 / Landgericht Hamburg WM 1987, 218, 219 / Landgericht Berlin WM 1999, 329)

Die Gründe für eine Störung des Hausfriedens mit Folge einer Abmahnung bzw. einer Kündigung sind vielfältig: Beleidigungen durch Mieter oder Vermieter. Ruhestörung bei Nacht. Dauerhafte Missachtung der Hausordnung. Müllablagerungen in Hof und Garten.

 

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