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Hartz IV
Mietminderung: Büro, Geschäft |
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Hartz IV-Empfänger: Mietminderung
im gewerblichen Bereich möglich
Ein Unternehmensberater hatte sich mit seinem Geschäft in
einem Bürohaus in exponierter Lage eingemietet. Da auch die
sonstige Ausstattung des Gebäudes mehr als einladend wirkte,
hielt der Geschäftsmann die veranschlagte Miete, die über
dem ortsüblichen Höchstsatz lag, für angemessen und bezahlte
diese über einen bestimmten Zeitraum anstandslos. Dies
änderte sich schlagartig, als sich im selben Bürogebäude
kurz nacheinander die Agentur für Arbeit, eine
Schuldnerberatungsstelle und eine Beratung für Suchtkranke
einmieteten. Da das Bürohaus dadurch zu einem sozialen
Brennpunkt geworden sei, der seiner Unternehmung alles
andere als dienlich ist, sah sich der Unternehmensberater
dazu berechtigt, die Miete um 50 % zu mindern.
Das OLG Stuttgart sprach in diesem Fall ein geteiltes
Urteil. Die Richter gaben dem Geschäftsmann insofern Recht,
als dass der ständige Aufenthalt von Hartz IV-Empfängern und
anderen sozial auffälligen Personen mit einer
Benachteiligung seines Gewerbes, dem eigentlichen Mietzweck,
in Zusammenhang zu bringen ist. Eine Mietminderung um 50 %
sei jedoch nicht angemessen, so die Richter. Die Höhe der
zulässigen Mietminderung wurde vom Gericht auf 15 %
festgesetzt (OLG Stuttgart Az.: 13 U 51/2006) |
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