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Hartz IV Makler
- Provision, Courtage, Maklerprovision
Ein Hartz-IV-Empfänger, der mit Hilfe eines Maklers sein
Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, kann
keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen, entschied das LSG
Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende könne zwar Ersatz der Kosten des Umzugs und
der Beschaffung der neuen Wohnung verlangt werden. Eine
Maklercourtage für einen Hausverkauf falle allerdings nicht
unter die maßgeblichen Vorschriften des SGB II. Im zugrunde
liegenden Fall war dem Kläger nach Erschöpfung seines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld I von der Beklagten
mitgeteilt worden, dass ab sofort nur noch die angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen würden, so dass
der Kläger, um sich nicht noch mehr zu verschulden, sein
Haus kurzfristig verkaufen musste. Um dies zu beschleunigen,
schaltete er einen Makler ein.
Im entschiedenen Fall konnte der Hartz-IV-Empfänger auch
durch den Verkauf seiner Wohnimmobilie seine gesamten
bereits aufgelaufenen Schulden nicht tilgen. Der Makler wird
also, da die Sozialkasse zu Recht nicht einspringt, auf
seine Courtage bis auf weiteres warten müssen. Der Makler,
der im Rahmen solcher Notverkäufe tätig wird, tut somit gut
daran, sich hinsichtlich seines Courtageanspruchs nicht auf
den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag zu
verlassen, sondern eine Vergütung seiner Leistungen
anderweitig sicherzustellen. Autor: Matthias Steinke -
Fundstelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil 02.03.2009, L 19
AS 61/08 |