Mietrecht - Hartz IV Makler, Provision, Courtage

 
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Hartz IV Makler - Provision, Courtage, Maklerprovision
Ein Hartz-IV-Empfänger, der mit Hilfe eines Maklers sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, kann keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen, entschied das LSG Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende könne zwar Ersatz der Kosten des Umzugs und der Beschaffung der neuen Wohnung verlangt werden. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle allerdings nicht unter die maßgeblichen Vorschriften des SGB II. Im zugrunde liegenden Fall war dem Kläger nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I von der Beklagten mitgeteilt worden, dass ab sofort nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen würden, so dass der Kläger, um sich nicht noch mehr zu verschulden, sein Haus kurzfristig verkaufen musste. Um dies zu beschleunigen, schaltete er einen Makler ein.

Im entschiedenen Fall konnte der Hartz-IV-Empfänger auch durch den Verkauf seiner Wohnimmobilie seine gesamten bereits aufgelaufenen Schulden nicht tilgen. Der Makler wird also, da die Sozialkasse zu Recht nicht einspringt, auf seine Courtage bis auf weiteres warten müssen. Der Makler, der im Rahmen solcher Notverkäufe tätig wird, tut somit gut daran, sich hinsichtlich seines Courtageanspruchs nicht auf den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag zu verlassen, sondern eine Vergütung seiner Leistungen anderweitig sicherzustellen. Autor: Matthias Steinke - Fundstelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil 02.03.2009, L 19 AS 61/08

 

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