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Handwerkerrechnungen
Die Möglichkeit, Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe
Dienstleistungen bei der Steuererklärung als steuermindernd
aufzuführen, führt regelmäßig dazu, dass gerade zu
Jahresende Hochkonjunktur bei den Handwerksbetrieben
herrscht.
Egal ob es
sich um Reparatur, Instandhaltung oder Wartung handelt,
Handwerkerrechnungen können bei der Steuererklärung
aufgeführt werden. Dabei ist es wichtig, dass eine
ordentliche Rechnung vorliegt, die Bezahlung unbar und im
Steuerjahr erfolgte. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie
Gartenarbeiten, Haushaltsreinigung oder ähnliches können von
der Steuer abgesetzt werden.
Meist sind
die ausführenden Personen als geringfügig Beschäftigte
aufgeführt. Dann gibt es zwar keine Rechnung, dafür aber die
Bescheinigung der Minijob-Zentrale. Wichtig ist es, sich zu
informieren, ob der Freibetrag schon erschöpft ist oder
nicht. Auf diese Weise lassen sich Arbeiten vielleicht
vorziehen oder verschieben. |