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Härtefälle
Einen Härtefall stellt beispielsweise ein Mieter
dar, der sich in einem seelischen Ausnahmezustand befindet.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in solchen Fällen vor,
dass ein Mietverhältnis auf bestimmte Dauer nicht beendet
werden darf. (Landgericht München I 14. Zivilkammer, Urteil
vom 09. August 1995, Az: 14S 5217/95)
Das Landgericht Bonn entschied, dass ein Mietvertrag mit
einem Suizidgefährdeten, vom Eigentümer bei nachweislichem
Eigenbedarf gekündigt werden kann. Dies ist auch der Fall,
wenn die Gefahr von Selbstmord durch einen stationären
Aufenthalt des Mieters weitestgehend unter Kontrolle ist.
Schließlich ist es dem Eigentümer nicht zu zumuten, dass er
seine Wohnung, aufgrund einer möglichen Suizidgefahr des
Mieters, auf unbestimmte Zeit nicht Nutzen darf. Dies trifft
besonders dann zu, wenn sich ein Mieter dagegen wehrt, sich
von Dritten (z.B. von einem Arzt) wegen seiner seelischen
Leiden helfen zu lassen. (Landgericht Bonn 6. Zivilkammer,
Urteil 16. August 1999, Az: 6 S 150/98)
Das Landgericht München entschied im Falle einer kranken
72-Jährigen, dass ihr Mietverhältnis nicht auf unbestimmte
sondern auf bestimmte Zeit festgelegt werden solle. Dieses
sollte enden, sobald sich durch die Verbesserung ihres
Zustandes und die Kontrollierbarkeit ihrer Krankheit ein
Ortswechsel abzeichnete. (Landgericht München I 14.
Zivilkammer, Urteil 27. März 1996, Az: 14 S 21806/95)
Weiterhin liegt ein Härtefall vor, wenn ein Mieter durch
eine Räumung dazu gezwungen ist in eine neue Mietwohnung zu
ziehen, der neue Mietvertrag jedoch erst einige Zeit nach
dem Räumungsstichtag beginnt. So müsste der Mieter nämlich
zwischenzeitlich in eine weitere Unterkunft ziehen, sodass
er insgesamt zwei Mal und nicht, ein Mal umziehen würde. In
diesem Fall hat er ein Recht darauf, den Räumungszeitpunkt
verlegen zu lassen und somit die alte Mietwohnung solange
bezogen zu halten, bis er in die neue einziehen darf.
In Härtefällen kann das Mietverhältnis aufgrund der
Sozialklausel auf unbestimmte Zeit verlängert werden. In
einem Fall des Landgerichts Köln, gedachte ein Mieter in ein
Altenheim umzuziehen. Der Mann hatte zum Räumungszeitpunkt
bereits seit vier Jahren einen Anwartschaftsvertrag für ein
Appartement im Seniorenheim abgeschlossen, jedoch war dieses
auf unbestimmte Zeit vermietet. So urteilte das Landgericht,
dass sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängere.
(Landgericht Köln 6. Zivilkammer, Urteil 18. Juli 1996, Az:
6 S 474/95)
Das Landgericht Hamburg urteilte, dass eine Aidserkrankung
einen Härtefall darstellt. Der Partner des Erkrankten ging
gegen die Kündigung des Vermieters vor und bekam Recht, da
dieser Fall in den Schutzbereich des Bürgerlichen
Gesetzbuches fällt. (Landgericht Hamburg 33. Zivilkammer,
Urteil 19. Dezember 1996, Az: 333 S 56/95)
Ein neuer Schulweg stellt allerdings keinen Härtefall dar,
auch nicht dann, wenn hierfür nun öffentliche Verkehrsmittel
genutzt werden müssen. Ein Mieter versuchte vor dem
Landgericht Hamburg eine Räumung zu verhindern und klagte im
Sinne seines bereits 16-jährigen Sohnes. Der Räumung wurde
stattgegeben. (Landgericht Hamburg 11. Zivilkammer, Urteil
3. April 1998, Az: 311 S 225/97)
Ein Ehepaar, bei dem beide Partner etwa um die siebzig Jahre
alt waren, argumentierte bei einer Räumungsklage vor dem
Landgericht Bremen folgendermaßen: Das Ehepaar sei mit nun
bei über dreißig Jahren Mietzeit fest in der Umgebung ihrer
Wohnung verwurzelt und habe soziale Verpflichtungen
gegenüber der Nachbarschaft und in einer Bürgerinitiative
der Straße, in der sie schon so lange lebten. Weiterhin war
einer der Partner an Bluthochdruck und Diabetes mellitus
erkrankt und trug weiterhin einen Dreifach-Bypass, somit
stelle ein Umzug eine Zumutung für die Beiden dar. Darüber
hinaus würden die Eheleute mit ihrer geringen Rente von ca.
1.500,- Euro monatlich, keine Ersatzwohnung finden. Das
Gericht erklärte, dass es sich um keinen Härtefall handelte
und entschied zu Gunsten des Vermieters. (Landgericht Bremen
2. Zivilkammer, Urteil 22. Mai 2003, Az: 2 S 315/02)
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten einer schwer
behinderten Mieterin. In diesem Fall wollten die Eigentümer
die Wohnung ihrer dreißig Jahre alten Tochter überlassen, da
diese noch immer das Kinderzimmer im Haus ihrer Eltern
bewohnte. Obwohl dies das gute Recht der Eigentümer ist,
entschied das Gericht gegen die Familie, da es sich um einen
Härtefall im Sinne des § 574 des Bürgerlichen Gesetzbuches
handelte. Die Mieterin war knapp neunzig Jahre alt, zu 80 %
schwer behindert und bewohnte die Wohnung schon seit 1976.
Weiterhin war die Dame auf einen häuslichen Pflegedienst
angewiesen. Darüber hinaus war sie aufgrund der langen
Mietzeit sozial sehr stark verwurzelt und obwohl dies allein
genommen keinen Härtefall darstelle, ergab sich aus der
Gesamtheit der Fakten ein Härtefall. (Landgericht Essen, 15.
Zivilkammer, Urteil 23. März 1999, Az: 15S 448/98)
Laut Amtsgericht Lübeck, gilt es auch dann als Härtefall,
wenn ein Pflegebedürftiger Mieter nur am Standort von seiner
Familie gepflegt werden kann. Somit kann das Mietverhältnis
verlängert werden. (Amtsgericht Lübeck, Urteil 26. September
2002, Az: 27 C 1621/02) |