Mietrecht A-Z - Härtefälle
 
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Härtefälle
Einen Härtefall stellt beispielsweise ein Mieter dar, der sich in einem seelischen Ausnahmezustand befindet. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in solchen Fällen vor, dass ein Mietverhältnis auf bestimmte Dauer nicht beendet werden darf. (Landgericht München I 14. Zivilkammer, Urteil vom 09. August 1995, Az: 14S 5217/95)

Das Landgericht Bonn entschied, dass ein Mietvertrag mit einem Suizidgefährdeten, vom Eigentümer bei nachweislichem Eigenbedarf gekündigt werden kann. Dies ist auch der Fall, wenn die Gefahr von Selbstmord durch einen stationären Aufenthalt des Mieters weitestgehend unter Kontrolle ist. Schließlich ist es dem Eigentümer nicht zu zumuten, dass er seine Wohnung, aufgrund einer möglichen Suizidgefahr des Mieters, auf unbestimmte Zeit nicht Nutzen darf. Dies trifft besonders dann zu, wenn sich ein Mieter dagegen wehrt, sich von Dritten (z.B. von einem Arzt) wegen seiner seelischen Leiden helfen zu lassen. (Landgericht Bonn 6. Zivilkammer, Urteil 16. August 1999, Az: 6 S 150/98)

Das Landgericht München entschied im Falle einer kranken 72-Jährigen, dass ihr Mietverhältnis nicht auf unbestimmte sondern auf bestimmte Zeit festgelegt werden solle. Dieses sollte enden, sobald sich durch die Verbesserung ihres Zustandes und die Kontrollierbarkeit ihrer Krankheit ein Ortswechsel abzeichnete. (Landgericht München I 14. Zivilkammer, Urteil 27. März 1996, Az: 14 S 21806/95)

Weiterhin liegt ein Härtefall vor, wenn ein Mieter durch eine Räumung dazu gezwungen ist in eine neue Mietwohnung zu ziehen, der neue Mietvertrag jedoch erst einige Zeit nach dem Räumungsstichtag beginnt. So müsste der Mieter nämlich zwischenzeitlich in eine weitere Unterkunft ziehen, sodass er insgesamt zwei Mal und nicht, ein Mal umziehen würde. In diesem Fall hat er ein Recht darauf, den Räumungszeitpunkt verlegen zu lassen und somit die alte Mietwohnung solange bezogen zu halten, bis er in die neue einziehen darf.

In Härtefällen kann das Mietverhältnis aufgrund der Sozialklausel auf unbestimmte Zeit verlängert werden. In einem Fall des Landgerichts Köln, gedachte ein Mieter in ein Altenheim umzuziehen. Der Mann hatte zum Räumungszeitpunkt bereits seit vier Jahren einen Anwartschaftsvertrag für ein Appartement im Seniorenheim abgeschlossen, jedoch war dieses auf unbestimmte Zeit vermietet. So urteilte das Landgericht, dass sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängere. (Landgericht Köln 6. Zivilkammer, Urteil 18. Juli 1996, Az: 6 S 474/95)

Das Landgericht Hamburg urteilte, dass eine Aidserkrankung einen Härtefall darstellt. Der Partner des Erkrankten ging gegen die Kündigung des Vermieters vor und bekam Recht, da dieser Fall in den Schutzbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt. (Landgericht Hamburg 33. Zivilkammer, Urteil 19. Dezember 1996, Az: 333 S 56/95)

Ein neuer Schulweg stellt allerdings keinen Härtefall dar, auch nicht dann, wenn hierfür nun öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden müssen. Ein Mieter versuchte vor dem Landgericht Hamburg eine Räumung zu verhindern und klagte im Sinne seines bereits 16-jährigen Sohnes. Der Räumung wurde stattgegeben. (Landgericht Hamburg 11. Zivilkammer, Urteil 3. April 1998, Az: 311 S 225/97)

Ein Ehepaar, bei dem beide Partner etwa um die siebzig Jahre alt waren, argumentierte bei einer Räumungsklage vor dem Landgericht Bremen folgendermaßen: Das Ehepaar sei mit nun bei über dreißig Jahren Mietzeit fest in der Umgebung ihrer Wohnung verwurzelt und habe soziale Verpflichtungen gegenüber der Nachbarschaft und in einer Bürgerinitiative der Straße, in der sie schon so lange lebten. Weiterhin war einer der Partner an Bluthochdruck und Diabetes mellitus erkrankt und trug weiterhin einen Dreifach-Bypass, somit stelle ein Umzug eine Zumutung für die Beiden dar. Darüber hinaus würden die Eheleute mit ihrer geringen Rente von ca. 1.500,- Euro monatlich, keine Ersatzwohnung finden. Das Gericht erklärte, dass es sich um keinen Härtefall handelte und entschied zu Gunsten des Vermieters. (Landgericht Bremen 2. Zivilkammer, Urteil 22. Mai 2003, Az: 2 S 315/02)

Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten einer schwer behinderten Mieterin. In diesem Fall wollten die Eigentümer die Wohnung ihrer dreißig Jahre alten Tochter überlassen, da diese noch immer das Kinderzimmer im Haus ihrer Eltern bewohnte. Obwohl dies das gute Recht der Eigentümer ist, entschied das Gericht gegen die Familie, da es sich um einen Härtefall im Sinne des § 574 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelte. Die Mieterin war knapp neunzig Jahre alt, zu 80 % schwer behindert und bewohnte die Wohnung schon seit 1976. Weiterhin war die Dame auf einen häuslichen Pflegedienst angewiesen. Darüber hinaus war sie aufgrund der langen Mietzeit sozial sehr stark verwurzelt und obwohl dies allein genommen keinen Härtefall darstelle, ergab sich aus der Gesamtheit der Fakten ein Härtefall. (Landgericht Essen, 15. Zivilkammer, Urteil 23. März 1999, Az: 15S 448/98)

Laut Amtsgericht Lübeck, gilt es auch dann als Härtefall, wenn ein Pflegebedürftiger Mieter nur am Standort von seiner Familie gepflegt werden kann. Somit kann das Mietverhältnis verlängert werden. (Amtsgericht Lübeck, Urteil 26. September 2002, Az: 27 C 1621/02)

 

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