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Grundsteuer
Die Grundsteuer B, die für wohnlich genutzte Fläche
ausschlaggebend ist, kann vom Vermieter im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung auf alle Mietparteien umgelegt
werden. Bei Miethäusern, in denen außer der wohnlichen
Nutzung auch noch eine gewerbliche Nutzung einiger Einheiten
vorliegt, müssen die Betriebskosten getrennt nach der für
gewerbliche Nutzung anfallenden Grundsteuer und Grundsteuer
B abgerechnet werden.
Für die Berechnung der Grundsteuer B sind drei Faktoren
maßgebend. Diese Faktoren sind der Einheitswert, die
Steuermesszahl sowie der Steuerhebesatz.
Der Einheitswert ergibt sich aus Daten, die sich auf das
Mietobjekt direkt beziehen. Hierzu zählen nutzbare Fläche,
Bauart, Baujahr und ähnliche Merkmale. Über die Höhe des
jeweiligen Einheitswerts ergeht ein Bescheid vom örtlich
zuständigen Finanzamt.
Bei der Festlegung der Steuermesszahl kommt es darauf an, ob
es sich um ein Einfamilienhaus (2,6 oder 3,5 Promille), ein
Zweifamilienhaus (3,1 Promille) oder eine sonstige Immobilie
(3,5 Promille) handelt. Der entsprechende Anteil vom
Einheitswert ergibt dann die jeweilige Steuermesszahl eines
Objekts.
Der Steuerhebesatz wird von jeder Gemeinde oder Stadt
gesondert festgelegt. In kleineren Orten oder Gemeinden
liegt er bei etwa 250 – 350, in großen Städten kann er
durchaus bei 700 oder höher liegen. Ein Steuerhebesatz von
700 besagt, dass der 7-fache Betrag der Steuermesszahl als
Grundsteuer B zu bezahlen ist.
Mieter haben grundsätzlich das Recht die
Abrechnungsunterlagen zur Grundsteuer B zu überprüfen,
insbesondere dann wenn die Differenz zum Vorjahr besonders
hoch ist. Hierzu zählen der Bescheid des Finanzamtes über
die Höhe des Einheitswertes sowie ein Bescheid über den für
das betreffende Kalenderjahr gültigen Steuerhebesatz. |
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