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Gewerbliches Mietrecht: Grundrissplan
Nicht maßstabsgerechter Grundrissplan als Anlage zum
Mietvertrag
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 25.September 2007
entschieden, dass es für die Einhaltung des
Schriftformerfordernisses bei einem langfristigen
Mietvertrag genüge, wenn ihm ein Grundrissplan beigefügt
ist, der zwar weder maßstabsgerecht ist, noch zutreffend die
Größe des Objekts bezeichnet, dem aber das Objekt als
solches zu entnehmen sei und in dem der Mietgegenstand von
benachbarten, anderweitig zu vermietenden Räumen abgegrenzt
werde.
Praxistipp:
Mietverträge, die für eine längere Laufzeit als ein Jahr
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform, ansonsten
gelten sie als für unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind
somit ordentlich kündbar. Dies kann ein hohes Risiko für die
Mietparteien sein. Ergibt sich der Mietgegenstand nicht
hinreichend aus dem Mietvertrag, kann als Anlage ein
Lageplan beigefügt werden. Nach dem Urteil des OLG Naumburg
sind die Mindestanforderungen an einen Lageplan zum
Mietvertrag, dass auf diesen Lageplan konkret im Mietvertrag
und zwar vor den Unterschriften Bezug genommen wird und sich
aus diesem wenigstens die Lage des vermieteten Objekts im
Verhältnis zu den anderen ebenfalls vermieteten
Räumlichkeiten erkennen lässt, so dass Verwechslungen
ausgeschlossen werden.
Datum: 23.01.08, Autor: Matthias Steinke - steinke@bethgeundpartner.de.
Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 25. September 2007, 9 U
89/07 |
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