|
Es ist
möglich einem Nachbarn zu untersagen, häufiger als zweimal
im Monat und mehr als zehnmal im Jahr zu grillen, das
entschied das Amtsgericht Westerstede. Der zuständige
Richter stellte aber auch klar, dass ein grillwillige
Nachbar das Grillen nicht vorher in der Nachbarschaft
ankündigen muss.
Augrund einer verärgerten Grundstückseigentümern war die
gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden. Ihr Nachbar
grillte mehr als dreimal im Monat mit seinem Grillkamin in
seinem Garten. Durch das entzündete Holz und Holzkohle kam
es zu einer starken Rauchentwicklung, sodass das sich im
dritten Stock befindliche Schlafzimmer im neun Meter
entfernten Haus der Nachbarin verräuchert wurde. Daraufhin
beantragte die verärgerte Klägerin, dass ein Urteil gefällt
werden sollte, nachdem der Nachbar nicht mehr als einmal im
Monat und nicht häufiger als fünfmal im Jahr grillen darf.
Zudem sollte das Gericht dem Grillfreund aufgeben, dass er
die Nutzung des Grills 48 Stunden vorher ankündigen muss.
Das Gericht in Westerstede bestätigte, dass belästigte
Eigentümerin zukünftig erwarten kann, dass der Nachbar den
Grill weniger nutzt. Die früheren Rauchbelästigungen seien
für sie unzumutbar. Auf der anderen Seite musste dem
Nachbarn jedoch zu Gute gehalten werden, dass es in den
Sommermonaten durchaus üblich ist zu Grillen. Daher folgte
das Gericht Westerstede nicht einem früheren Urteil des
Amtsgerichts Bonn (AG Bonn, Urteil v. 24.09.97, Az. 6 C
545/96). Hier wurde im Fall eines Mehrfamilienhauses
entschieden, dass es nur einmal im Monat zulässig ist, auf
dem Balkon oder der Terrasse zu grillen und dass dies 48
Stunden vorher angekündigt werden muss.
Die Entscheidung wurde vom Amtsgericht in Westerstede damit
begründet, dass es sich im konkreten Fall nicht um ein
Mehrfamilienhaus, sondern um ein neun Meter entferntes
Wohnhaus handle. So müssen die räumlichen Abstände zu
betroffenen Nachbarn im Einzelfall herangezogen werden, wenn
es um die Frage geht, in welchen zeitlichen Abständen
Grillen in der Nachbarschaft zulässig ist (AG Westerstede,
Beschluss v. 30.06.09, Az. 22 C 614/09). |