Grillen ist eingeschränkt zulässig

 
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Es ist möglich einem Nachbarn zu untersagen, häufiger als zweimal im Monat und mehr als zehnmal im Jahr zu grillen, das entschied das Amtsgericht Westerstede. Der zuständige Richter stellte aber auch klar, dass ein grillwillige Nachbar das Grillen nicht vorher in der Nachbarschaft ankündigen muss.

Augrund einer verärgerten Grundstückseigentümern war die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden. Ihr Nachbar grillte mehr als dreimal im Monat mit seinem Grillkamin in seinem Garten. Durch das entzündete Holz und Holzkohle kam es zu einer starken Rauchentwicklung, sodass das sich im dritten Stock befindliche Schlafzimmer im neun Meter entfernten Haus der Nachbarin verräuchert wurde. Daraufhin beantragte die verärgerte Klägerin, dass ein Urteil gefällt werden sollte, nachdem der Nachbar nicht mehr als einmal im Monat und nicht häufiger als fünfmal im Jahr grillen darf. Zudem sollte das Gericht dem Grillfreund aufgeben, dass er die Nutzung des Grills 48 Stunden vorher ankündigen muss.

Das Gericht in Westerstede bestätigte, dass belästigte Eigentümerin zukünftig erwarten kann, dass der Nachbar den Grill weniger nutzt. Die früheren Rauchbelästigungen seien für sie unzumutbar. Auf der anderen Seite musste dem Nachbarn jedoch zu Gute gehalten werden, dass es in den Sommermonaten durchaus üblich ist zu Grillen. Daher folgte das Gericht Westerstede nicht einem früheren Urteil des Amtsgerichts Bonn (AG Bonn, Urteil v. 24.09.97, Az. 6 C 545/96). Hier wurde im Fall eines Mehrfamilienhauses entschieden, dass es nur einmal im Monat zulässig ist, auf dem Balkon oder der Terrasse zu grillen und dass dies 48 Stunden vorher angekündigt werden muss.

Die Entscheidung wurde vom Amtsgericht in Westerstede damit begründet, dass es sich im konkreten Fall nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern um ein neun Meter entferntes Wohnhaus handle. So müssen die räumlichen Abstände zu betroffenen Nachbarn im Einzelfall herangezogen werden, wenn es um die Frage geht, in welchen zeitlichen Abständen Grillen in der Nachbarschaft zulässig ist (AG Westerstede, Beschluss v. 30.06.09, Az. 22 C 614/09).

 

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