|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z - Grill- und Gartenpartys |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Grill- oder Gartenpartys dürfen
nicht ausufern
Gegen Grillen und Gartenpartys hat auch der
Gesetzgeber grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern die
Aktivitäten in einem vernünftigen Rahmen stattfinden, die
Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise belästigt und die
allgemeinen Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
nicht verletzt werden. Die Nachbarn dürfen insbesondere
keiner zu intensiven Belästigung durch Lärm und/oder Rauch
ausgesetzt werden. |
|
|
|
|
|
|
|
Häufig ist ein direktes Gespräch mit den Nachbarn
hilfreich, in dem die Grillparty angekündigt wird. Liegt
eine Lärmbelästigung vor, so kann der Nachbar die Polizei
rufen oder im Extremfall auch klagen. Beim ersten Verstoß
kann gegen den Gastgeber der Grillparty ein Bußgeld in Höhe
von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Ob der Gastgeber
selbst oder Gäste für die Beeinträchtigung verantwortlich
sind, ist dabei unerheblich. |
|
|
|
Auch beim Feiern ist die Nachtruhe
zu beachten
Gegen Partys im Garten oder auf dem Balkon haben
auch deutsche Gerichte nichts einzuwenden, solange die
Nachtruhezeiten ab 22 Uhr eingehalten werden. Wenn alle
umliegenden Nachbarn einverstanden sind und auch sonst
niemand durch die Gartenparty gestört werden kann, darf auch
nach 22 Uhr im Freien gefeiert werden. Andernfalls ist die
Party ins Wohnzimmer zu verlagern, wo dann Zimmerlautstärke
zu herrschen hat. Zuwiderhaltungen können mit einem Bußgeld
von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Gartenpartys am
helllichten Tag sind von den Nachbarn hingegen zu dulden,
sofern die Gemeinde keine gesonderten Ruhezeiten ausgewiesen
hat. |
|
|
|
Gartenpartys im Freien nicht länger
als 22 Uhr
In einem Wohngebiet dürfen Gartenpartys im Freien
nicht länger als 22 Uhr dauern, was jedoch nicht zwingend
das Ende der Party bedeuten muss. Sofern anschließend in
angemessener Lautstärke im Haus weitergefeiert wird,
wird auf die Nachbarn in ausreichender Weise Rücksicht
genommen. LG Frankfurt, Urteil vom 06.03.1989, Az. 2/21 O
424/88 |
|
|
|
Grillen im Sommer erlaubt
Da es sich beim Grillen im Sommer um eine
gewöhnliche Aktivität handelt, muss es von den umliegenden
Nachbarn hingenommen werden. Deutsche Gerichte sehen eine
Grilldauer von nicht mehr als sechs Stunden pro Jahr
innerhalb des Toleranzgebots auf jeden Fall als akzeptabel
an. LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96 |
|
|
|
Grillen nur in Maßen erlaubt
Auch wenn das Grillen im eigenen Garten in den
meisten Bundesländern, außer in Brandenburg und
Nordrhein-Westfalen, grundsätzlich erlaubt ist, ist dabei
stets das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu
beachten. In Brandenburg und NRW ist das Grillen im Freien
komplett verboten, sobald auch nur ein Nachbar einer
potenziellen Belästigung ausgesetzt sein könnte, alle
anderen Bundesländer setzen auf die Vernunft und die
Kommunikation zwischen den Nachbarn. Von einem
generellen Grillverbot ist dann auszugehen, wenn der Nachbar
aufgrund der Rauchentwicklung oder des Lärmpegels seine
Fenster nicht mehr öffnen oder sich nicht mehr ungestört im
eigenen Garten aufhalten kann. Bei der Frage, wie oft
gegrillt werden darf, herrscht in Deutschlands Gerichtssälen
große Uneinigkeit. Zwischen zweimal pro Woche und zweimal im
Jahr ist erfahrungsgemäß jedes Urteil denkbar. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|