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Mietrecht A-Z - Grenzabstand |
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Grenzabstand
Die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz gelten nicht
für angrenzende öffentliche Wege. Deshalb müssen die
Grundstücksbesitzer auch keinen Grenzabstand mit ihren
Bäumen und Hecken einhalten, wenn das Grundstück mit
öffentlichen Wegen angrenzt, es sei denn, dies ist im
Bebauungsplan anders geregelt. Da sie keine Eigentümer des
angrenzenden öffentlichen Weges sind, haben sie auch laut §
910 Bundesgesetzbuch keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen
Überhang. Man sollte sich trotzdem bei den einzelnen
zuständigen Gemeinden erkundigen. |
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Oft wird in den örtlichen Satzungen verlangt, dass die
Überhänge in die öffentlichen Wegen und Straßen beseitigt
werden müssen. Vor allem, wenn diese Überhänge die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen und
gefährden, kann die zuständige Behörde mit Verwaltungsakt
die Beseitigung der überhängenden Äste angeordnet werden. |
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