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Glascontainer
Befindet sich im Hof eines
Mietshauses ein Glascontainer und wird in diese nach 22 Uhr
an Werktagen und nach 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen
Glasflaschen eingeworfen, dann stellt dies einen Mangel der
Wohnung dar. Der Mieter kann in diesem Fall die Miete
mindern, sofern alle weiteren Anspruchvoraussetzungen
vorliegen. Berücksichtigen muss man dabei allerdings,
dass wenn der Mieter beim Vertragsabschluss Kenntnis von
diesem Sachmangel hatte, er später keine Rechte mehr geltend
machen kann. Zieht man in eine Wohnung ein, in deren
unmittelbaren Nähe sich eine Sammelstelle für Altpapier und
Altglas befindet, können später keine mietrechtlichen
Ansprüche wegen des Lärms gestellt werden.
Dies bezieht
sich nicht nur auf den Altglascontainer, sondern auf alle
vor Vertragsabschluss bekannten Mängel. Das Recht auf eine
Mietminderung ist auch dann verwirkt, wenn der Mieter den
Mangel, also die Sammelstelle, infolge einer groben
Fahrlässigkeit beim Einzug nicht bemerkt hat. Ein Mieter
sollte sich die Wohnung und die nähere Umgebung immer vor
dem Vertragsabschluss genau anschauen, dabei wird ihm eine
bestehende Sammelstelle nicht entgehen. Der Vermieter ist an
dieser Stelle nicht dazu verpflichtet, den Mieter auf die
Sammelstelle aufmerksam zu machen, sofern sie nicht
versteckt liegt und vom Mieter nicht sofort erkannt werden
kann. Der Lärm, der von einem Altglascontainer zu den
normalen Tageszeiten entsteht, muss hingenommen werden und
stellt in keinem Fall einen Wohnungsmangel dar. |