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Mietrecht A-Z -
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Glasbruchschäden
Wird durch einen Luftzug innerhalb der
Mietwohnung eine Glasscheibe zerstört, ist der Mieter für
den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Dies ist darin
begründet, dass es er dafür Sorge zu tragen hat, dass bei
einem gründlichen Lüften und damit auch bei einem Durchzug
keine derartigen Schäden entstehen können. So entschied auch
das Amtsgericht Mannheim in einem Urteil vom 10. Mai 1995 (Az:
14 C 11127/94 (214), 14 C 11127/94.
Da ein solches Malheuer aber
schnell passiert ist und sicherlich auch nicht mit Absicht,
empfiehlt es sich als Mieter eine entsprechende
Glasbruchversicherung abzuschließen. Zudem sollte mit dem
Fachmann der Versicherung geklärt werden, ob derartige
Schäden in der Mietwohnung durch die private
Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Wichtig ist eine
solche Versicherung aber wirklich nur dann, wenn in der
Mietwohnung Zimmertüren aus Glas bestehen oder andere
Einrichtungen, die fest mit der Wohnung verbunden sind und
demnach dem Vermieter gehören. Entsteht ein Glasschaden an
der Einrichtung, die ohnehin dem Mieter gehört, dann kann
die Hausratversicherung für die Schadensregulierung
zuständig sein. |
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