Mietrecht A-Z - Glasbruchschäden
 
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Glasbruchschäden
Wird durch einen Luftzug innerhalb der Mietwohnung eine Glasscheibe zerstört, ist der Mieter für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Dies ist darin begründet, dass es er dafür Sorge zu tragen hat, dass bei einem gründlichen Lüften und damit auch bei einem Durchzug keine derartigen Schäden entstehen können. So entschied auch das Amtsgericht Mannheim in einem Urteil vom 10. Mai 1995 (Az: 14 C 11127/94 (214), 14 C 11127/94.

Da ein solches Malheuer aber schnell passiert ist und sicherlich auch nicht mit Absicht, empfiehlt es sich als Mieter eine entsprechende Glasbruchversicherung abzuschließen. Zudem sollte mit dem Fachmann der Versicherung geklärt werden, ob derartige Schäden in der Mietwohnung durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Wichtig ist eine solche Versicherung aber wirklich nur dann, wenn in der Mietwohnung Zimmertüren aus Glas bestehen oder andere Einrichtungen, die fest mit der Wohnung verbunden sind und demnach dem Vermieter gehören. Entsteht ein Glasschaden an der Einrichtung, die ohnehin dem Mieter gehört, dann kann die Hausratversicherung für die Schadensregulierung zuständig sein.

 

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