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Unterzeichnen den Mietvertrag nicht die Parteien an sich,
sondern Vertreter, ist die Wirksamkeit des Vertrages davon
abhängig, ob die Vertreter Vertretungsmacht hatten. Handelt
einer der Mitwirkenden ohne Vertretungsmacht, ist der
Vertrag zunächst (schwebend) unwirksam und von der
Genehmigung des Vertretenen abhängig, § 177 Abs. 2 BGB. Die
Genehmigung kann formlos und sogar stillschweigend erteilt
werden.
Bisher hat die Rechtsprechung dies zumindest dann
angenommen, wenn das Mietverhältnis über Jahre hinweg
vollzogen wurde, also das Mietobjekt übergeben worden ist
und die Miete gezahlt wird (BGH, NJW 2005, 2225, 2226).
Überraschend und nicht ganz nachvollziehbar ist daher die
Ansicht des KG in einer aktuellen Entscheidung. Danach soll
trotz jahrelanger Durchführung des Vertrages erst die Klage
des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete die
erforderliche Genehmigung des Vermieters beinhalten. Vorher
sei der Vertrag ungeachtet seines Vollzugs schwebend
unwirksam, da der Mieter eine Genehmigung nicht gefordert
habe.
Da die Unterzeichnung eines Dritten anstelle der Partei an
sich bei langfristigen Mietverträgen immer auch zu
Schriftformproblemen führen kann, sollten die
Vertretungsverhältnisse rein vorsorglich bereits vor
Vertragsschluss umfassend geprüft, in der Vertragsurkunde
schriftlich niedergelegt und bestenfalls belegt werden.
Werden Fehler während des Mietverhältnisses festgestellt,
empfiehlt sich ein klarstellender Nachtrag.
Autor: Baumgarten - Fundstelle: KG, Beschluss vom 30.
November 2009, 12 U 23/09, ZMR 2010, 443 |