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Im Juni 2010
musste der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob
ein Mietverhältnis wirksam übertragen worden war. In einem
Einkaufszentrum hatte ein gewerblicher Mieter ein
Ladengeschäft angemietet. Durch den Mietvertrag war
geregelt, dass dem Vermieter das Recht eingeräumt werden
soll, jederzeit diesen Vertrag zu übertragen. Der Vermieter
teilte dem Mieter Jahre später mit, dass er das
Mietverhältnis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) übertragen habe.
Damit
sollten in Zukunft die Mietzahlungen an diese Gesellschaft
erfolgen. Dieser Übertragung widersprach der Mieter, zahlte
aber dennoch zunächst die Miete an die Gesellschaft. Diese
wurde im Juni 2006 in eine Kommanditgesellschaft (KG)
umgewandelt. Diese forderte den Mieter zur Zahlung der
inzwischen rückständigen Mieten auf. Der Mieter kam dieser
Aufforderung nicht nach, sodass die KG vor Gericht zog.
Dieses sollte nun klären, wer eigentlich Vermieter der
Gewerberäume war.
In diesem Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der
ursprüngliche Vermieter den Mietvertrag wirksam auf die
Gesellschaft übertragen konnte. Nachdem die GbR in eine KG
umgewandelt wurde, war diese dann der Vermieter. Zwar wäre
eine Zustimmung des Mieters zur ursprünglichen Übertragung
des Mietvertrages erforderlich gewesen, doch da dem
Vermieter im Mietvertrag das Recht der Übertragung
eingeräumt wurde, war hier ausnahmsweise die Zustimmung
nicht erforderlich. Daneben war die Klausel auch nicht wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Das
deutsche Mietrecht lässt in unterschiedlichen Vorschriften
einen Übergang von Mietverträgen auf Dritte zu. Da es im
konkreten Fall auch kein besonderes Vertrauensverhältnis
bestand, überwog das Interesse des Mieters nicht das des
Vermieters (BGH, Urteil v. 09.06.10, Az. XII ZR 171/08). |