Gewerblicher Mietvertrag ist übertragbar

 
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Im Juni 2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob ein Mietverhältnis wirksam übertragen worden war. In einem Einkaufszentrum hatte ein gewerblicher Mieter ein Ladengeschäft angemietet. Durch den Mietvertrag war geregelt, dass dem Vermieter das Recht eingeräumt werden soll, jederzeit diesen Vertrag zu übertragen. Der Vermieter teilte dem Mieter Jahre später mit, dass er das Mietverhältnis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen habe.

Damit sollten in Zukunft die Mietzahlungen an diese Gesellschaft erfolgen. Dieser Übertragung widersprach der Mieter, zahlte aber dennoch zunächst die Miete an die Gesellschaft. Diese wurde im Juni 2006 in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt. Diese forderte den Mieter zur Zahlung der inzwischen rückständigen Mieten auf. Der Mieter kam dieser Aufforderung nicht nach, sodass die KG vor Gericht zog. Dieses sollte nun klären, wer eigentlich Vermieter der Gewerberäume war.

In diesem Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Vermieter den Mietvertrag wirksam auf die Gesellschaft übertragen konnte. Nachdem die GbR in eine KG umgewandelt wurde, war diese dann der Vermieter. Zwar wäre eine Zustimmung des Mieters zur ursprünglichen Übertragung des Mietvertrages erforderlich gewesen, doch da dem Vermieter im Mietvertrag das Recht der Übertragung eingeräumt wurde, war hier ausnahmsweise die Zustimmung nicht erforderlich. Daneben war die Klausel auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Das deutsche Mietrecht lässt in unterschiedlichen Vorschriften einen Übergang von Mietverträgen auf Dritte zu. Da es im konkreten Fall auch kein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, überwog das Interesse des Mieters nicht das des Vermieters (BGH, Urteil v. 09.06.10, Az. XII ZR 171/08).

 

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