Gewerblicher Mietvertrag: Kann man jederzeit kündigen, darf man auch grundlos kündigen

 
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In einem gewerblichen Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Vermieter wie auch der Mieter die Möglichkeit haben, das Mietverhältnis mit einer sechsmonatigen Frist zu kündigen. Einige Zeit später kündigte der Vermieter dieses Mietverhältnis, ohne das er die Kündigung begründet. Daraufhin war der Mieter der Meinung, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Er meinte, dass sich der Vermieter durch die Kündigung seiner Pflicht zur Beseitigung von durch den Mieter gemeldeten Mängeln entziehen wollte. Der Mieter gab die Mieträume nicht frei, sodass der Vermieter schließlich auf Räumung klagte.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf gab dem Vermieter Recht. Es entschied, dass die Kündigung auch dann rechtmäßig und somit wirksam ist, wenn der Vermieter in der tat seiner Pflicht zur Beseitigung der Mängel durch eine Kündigung umgehen wollte. Die Kündigung war nicht rechtsmissbräuchlich. Dies jedoch wäre der Fall, hätte der Vermieter nur aus Ärger darüber gekündigt hätte, dass der Mieter seine berechtigten Ansprüche durchsetzen wollte. Nach Ansicht des Gerichtes ist es nicht verwerflich, durch eine Kündigung eine berechtigte Forderung des Mieters auf Mängelbeseitigung zu umgehen. Hat der Vermieter von Gewerberäumen ein jederzeitiges Kündigungsrecht vertraglich vereinbart, kann er von diesem Recht auch jederzeit Gebrauch machen, ohne das ein Kündigungsgrund vorliegt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.08.10, Az. I-10 W 114/10).

 

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