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In einem
gewerblichen Mietvertrag wurde vereinbart, dass der
Vermieter wie auch der Mieter die Möglichkeit haben, das
Mietverhältnis mit einer sechsmonatigen Frist zu kündigen.
Einige Zeit später kündigte der Vermieter dieses
Mietverhältnis, ohne das er die Kündigung begründet.
Daraufhin war der Mieter der Meinung, dass die Kündigung
rechtswidrig ist. Er meinte, dass sich der Vermieter durch
die Kündigung seiner Pflicht zur Beseitigung von durch den
Mieter gemeldeten Mängeln entziehen wollte. Der Mieter gab
die Mieträume nicht frei, sodass der Vermieter schließlich
auf Räumung klagte.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf gab dem Vermieter Recht.
Es entschied, dass die Kündigung auch dann rechtmäßig und
somit wirksam ist, wenn der Vermieter in der tat seiner
Pflicht zur Beseitigung der Mängel durch eine Kündigung
umgehen wollte. Die Kündigung war nicht
rechtsmissbräuchlich. Dies jedoch wäre der Fall, hätte der
Vermieter nur aus Ärger darüber gekündigt hätte, dass der
Mieter seine berechtigten Ansprüche durchsetzen wollte. Nach
Ansicht des Gerichtes ist es nicht verwerflich, durch eine
Kündigung eine berechtigte Forderung des Mieters auf
Mängelbeseitigung zu umgehen. Hat der Vermieter von
Gewerberäumen ein jederzeitiges Kündigungsrecht vertraglich
vereinbart, kann er von diesem Recht auch jederzeit Gebrauch
machen, ohne das ein Kündigungsgrund vorliegt (OLG
Düsseldorf, Beschluss v. 16.08.10, Az. I-10 W 114/10). |