Gewerblicher Mietvertrag: Mieter muss nicht auf Räumungsanfrage vor Ablauf der Kündigungsfrist reagieren

 
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Das entschied das Landgericht in Berlin im Februar 2010. Wenn sich ein Mieter nach einer Kündigung nicht auf eine vorzeitige Anfrage des Vermieters, ist diesem kein ausreichender Grund gegeben, eine Räumungsklage einzureichen. Ein Gewerberaummietverhältnis wurde vom Vermieter fristgemäß für Ende Dezember 2009 gekündigt. Der Vermieter forderte bereits im Juli 2009 den Mieter schriftlich dazu auf, den Räumungsanspruch des Vermieters notariell anzuerkennen.

Der Mieter bestätigte ebenfalls schriftlich am 23.07.2009 die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2009 und erklärte, dass er sich entsprechend verhalten werde. Er gab allerdings kein notarielles Anerkenntnis ab. Im Dezember 2009 reichte der Vermieter dann vorab eine Räumungsklage ein. Daraufhin erkannte der Mieter den Klagantrag sofort an. Der Vermieter beantragte, dass der Mieter die Kosten des Verfahrens übernehmen solle.

Damit hatte der Vermieter keinen Erfolg, denn der Mieter hat ihm durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Klage gegeben. Rechtens ist eine Räumungsklage gegen einen Mieter nur dann, wenn dieser zu erkennen gibt, dass seine Bereitschaft zur Räumung der Mieträume nicht gegeben ist. Der Mieter hatte aber in diesem konkreten Fall die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2009 ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ist ein Mieter nicht zur notariellen Anerkennung einer Räumung verpflichtet (LG Berlin, Urteil v. 01.02.10, Az. 12 O 509/09).

 

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