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Gewerblicher Mietvertrag: Mieter muss nicht auf
Räumungsanfrage vor Ablauf der Kündigungsfrist reagieren
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Das
entschied das Landgericht in Berlin im Februar 2010. Wenn
sich ein Mieter nach einer Kündigung nicht auf eine
vorzeitige Anfrage des Vermieters, ist diesem kein
ausreichender Grund gegeben, eine Räumungsklage
einzureichen. Ein Gewerberaummietverhältnis wurde vom
Vermieter fristgemäß für Ende Dezember 2009 gekündigt. Der
Vermieter forderte bereits im Juli 2009 den Mieter
schriftlich dazu auf, den Räumungsanspruch des Vermieters
notariell anzuerkennen.
Der Mieter
bestätigte ebenfalls schriftlich am 23.07.2009 die
Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2009 und
erklärte, dass er sich entsprechend verhalten werde. Er gab
allerdings kein notarielles Anerkenntnis ab. Im Dezember
2009 reichte der Vermieter dann vorab eine Räumungsklage
ein. Daraufhin erkannte der Mieter den Klagantrag sofort an.
Der Vermieter beantragte, dass der Mieter die Kosten des
Verfahrens übernehmen solle.
Damit hatte der Vermieter keinen Erfolg, denn der Mieter hat
ihm durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Klage gegeben.
Rechtens ist eine Räumungsklage gegen einen Mieter nur dann,
wenn dieser zu erkennen gibt, dass seine Bereitschaft zur
Räumung der Mieträume nicht gegeben ist. Der Mieter hatte
aber in diesem konkreten Fall die Beendigung des
Mietverhältnisses zum 31.12.2009 ausdrücklich bestätigt.
Darüber hinaus ist ein Mieter nicht zur notariellen
Anerkennung einer Räumung verpflichtet (LG Berlin, Urteil v.
01.02.10, Az. 12 O 509/09). |
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